Posts for Tag : Gewährleistungsbürgschaft

Keine Beweislastumkehr bei Abrechnungsverhältnis  0

An der Beweislastverteilung ohne Abnahme des Werks, wonach der Unternehmer den Umfang und die Mängelfreiheit seiner Leistung nachzuweisen hat, ändert sich bei Bestehen eines Abrechnungsverhältnisses nichts.

An dem Anspruch auf Vorschuss bezüglich der Mängelbeseitigungskosten ändert sich nichts dadurch, dass der Besteller die Möglichkeit hat, den für die Mängelbehebung erforderlichen Geldbetrag anderweitig zu erlangen, z. B. durch Einbehalt des offenen Werklohns, oder Inanspruchnahme der Gewährleistungsbürgschaft (IBRRS 2025, 0469; BGB §§ 634637 Abs. 3, § 640; ZPO § 531 Abs. 2; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.03.2024 – 5 U 53/23; vorhergehend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.03.2024 – 5 U 53/23; LG Kaiserslautern, 20.04.2023 – 2 O 742/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 07.08.2024 – VII ZR 65/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Zum Streitwert einer Klage auf Werklohn und Bauhandwerkersicherheit  0

Werden Ansprüche auf Zahlung von Werklohn und auf Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB gleichzeitig geltend gemacht, richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Werklohnforderung zuzüglich eines Betrags von 1/3 des Wert der zu sichernden Forderung.

Das Gleiche gilt, soweit neben dem Anspruch auf Zahlung von Werklohn ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB geltend gemacht wird.

Der Streitwert des Anspruchs auf Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB richtet sich nach dem vollen Wert der zu sichernden Forderung.

Der Wert einer Klage auf Herausgabe einer Urkunde über eine Gewährleistungsbürgschaft bemisst sich auf 1/4 des Bürgschaftsbetrags, soweit der Besteller mit der Herausgabeklage keine drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vermeiden will, sondern es diesem allein oder ganz überwiegend darum geht, weitere Bürgschaftskosten zu vermeiden (IBRRS 2021, 0812; BGB a.F. § 648a; BGB §§ 650e650f; ZPO §§ 36; OLG Hamburg, Beschluss vom 01.03.2021 – 4 U 90/19; vorhergehend: LG Hamburg, 20.06.2019 – 317 O 34/19).

Eine Klausel, nach der Bürgschaftsaustausch erst nach Empfang der Schlusszahlung stattfindet, ist umwirksam  0

Die vom Auftraggeber vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach der Auftragnehmer „nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche“ fordern kann, dass die 5%ige Vertragserfüllungsbürgschaft in eine 3%ige Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam (AGB- Gesetz §§ 9 ff.; BGB §§ 305 ff., 765, 768 Abs. 1 Satz 1, § 821; OLG München, Urteil vom 04.05.2016 – 13 U 1145/15 Bau; vorhergehend:LG Traunstein, 27.02.2015 – 1 O 4031/13; nachfolgend:BGH, 13.07.2016 – VII ZR 144/16 (NZB zurückgenommen)