An der Beweislastverteilung ohne Abnahme des Werks, wonach der Unternehmer den Umfang und die Mängelfreiheit seiner Leistung nachzuweisen hat, ändert sich bei Bestehen eines Abrechnungsverhältnisses nichts.
An dem Anspruch auf Vorschuss bezüglich der Mängelbeseitigungskosten ändert sich nichts dadurch, dass der Besteller die Möglichkeit hat, den für die Mängelbehebung erforderlichen Geldbetrag anderweitig zu erlangen, z. B. durch Einbehalt des offenen Werklohns, oder Inanspruchnahme der Gewährleistungsbürgschaft (IBRRS 2025, 0469; BGB §§ 634, 637 Abs. 3, § 640; ZPO § 531 Abs. 2; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.03.2024 – 5 U 53/23; vorhergehend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.03.2024 – 5 U 53/23; LG Kaiserslautern, 20.04.2023 – 2 O 742/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 07.08.2024 – VII ZR 65/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).