Posts for Tag : Gewährleistungsansprüche

Objektüberwachung mangelhaft, sofern Wärmedämmarbeiten lediglich stichprobenhaft geprüft  0

Sofern zeichnerische und rechnerische Unterlagen Vertragsbestandteil werden und weisen diese Widersprüche zum gleichzeitig zum Vertragsinhalt gewordenen Angebot des Unternehmers auf, ist das zeitlich nachfolgende, konkrete, Angebot gegenüber den Plänen im Rahmen der Vertragsauslegung vorrangig.

Die konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Auftraggebers, bzw. dessen Bevollmächtigten voraus, welches darauf schließen lässt, dass die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht gebilligt wird. Dies kommt lediglich dann in Betracht , wenn das Werk im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist nur dann zu bejahen, wenn die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, sofern der durch die Mängelbeseitigung erzielbare Erfolg zu dem durch diese verursachten Geldaufwand außer Verhältnis steht. Dementsprechend ist eine solche in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn dem objektiv geringem Interesse des Auftraggebers an der mangelfreien Leistung ein erheblicher, bzw. unangemessener, Aufwand gegenübersteht, so dass die Forderung nach der vertragsgemäßen Leistung letztlich gegen Treu und Glauben verstieße.

Eine Anscheinsvollmacht ist zu bejahen, soweit der Auftraggeber dem Architekten die Vertragsverhandlungen mit dem Unternehmer im Wesentlichen überlässt, Letzterer den Vertrag verhandelt und unterzeichnet hat, oder dem Architekten in anderer Weise völlig freie Hand bei der Durchführung des Bauvorhabens gelassen wird, ohne dass sich der Auftraggeber selbst um den Bau zu kümmern muss (beides vorliegend bejaht).

Welchen Umfang und welche Intensität die vom Architekten geschuldete Überwachung hat, hängt von den Anforderungen der Baumaßnahme, sowie den konkreten Umständen ab. Für einfache Arbeiten ist keine Überwachung erforderlich. Im Gegensatz dazu hat der Architekt kritischeren und wichtigeren Bauabschnitten eine erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Zeigen sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel, sind an die Überwachungspflicht des Architekten hingegen erhöhte Anforderungen zu stellen.

An die Überwachung von Wärmedämmarbeiten sind höhere Anforderungen zu stellen, welche der Architekt nicht erfüllt, soweit dieser lediglich Stichproben durchführt.

Der durch den überwachenden Architekten geschuldete Werkerfolg erfordert die Schaffung eines den Leistungszielen des Auftraggebers und damit der vereinbarten Beschaffenheit, im Übrigen der üblichen Beschaffenheit und damit auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes, funktionsfähigen, Bauwerks. Verkörpert sich im Bauwerk infolge der unzureichenden Überwachung ein davon abweichendes Ergebnis, handelt es sich um einen ohne Fristsetzung zu erstattenden Mangelfolgeschaden (IBRRS 2024, 2433; BGB §§ 275633634637 Nr. 3, § 640 Abs. 2; VOB/B § 12 Abs. 5 Nr. 1, 3; OLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2022 – 2 U 10/22).

Der Keller eines Neubaus hat trocken zu sein  0

Die Trockenheit des Kellers gehört bei einem Neubau zur konkludent vereinbarten Beschaffenheit. Bei im Keller eindringender Feuchtigkeit handelt es sich um einen Mangel, soweit diese auf einer baulichen Ursache im Bereich der WU- Kellerkonstruktion zurückzuführen ist.

Das Gericht kann sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO auch dann eine positive Überzeugung von der Ursache eines Mangelsymptoms bilden, soweit gemäß den Auswertungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zwar denkbare, aber unwahrscheinliche, alternative Ursachen für das Mangelsymptom existieren.

Ist die Leistungsklage auf Mangelbeseitigung gerichtet, genügt die Feststellung des zu beseitigenden Mangels als solchem in Form der Undichtigkeit der Kellerkonstruktion. Bei einem derartigen Klageziel bedarf es keinerlei Feststellungen zum exakten Ausmaß des der Art nach festgestellten Mangels, wie z. B. an welchen Stellen die undichte Kellerkonstruktion im Einzelnen von Wasser durchdrungen wird (IBRRS 2024, 2105; BGB §§ 633634 Nr. 1, § 635 Abs. 1; ZPO §§ 286402; OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2024 – 13 U 695/23; vorhergehend: LG Weiden, 28.02.2023 – 14 O 54/22).

Bei Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB Anspruch auf Vergütung nur für mangelfreie Leistung  0

Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung gesetzt und kündigt der Unternehmer den Bauvertrag anschließend, steht Letzterem eine Vergütung für erbrachte Leistungen nur zu, soweit dieser die Leistung tatsächlich erfüllt und damit mangelfrei erbracht hat.

Der Umfang des dem Unternehmer für die erbrachten Leistungen zustehenden Vergütungsanspruchs wird durch zum Kündigungszeitpunkt vorhandene Mängel beschränkt. Diesbezüglich hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Mängel zu beseitigen und die volle Vergütung zu verlangen, oder sich ohne Mängelbeseitigung auf eine reduzierte Vergütung zu beschränken (IBRRS 2024, 2036; BGB a.F. § 648a Abs. 5; BGB § 650f Abs. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2023 – 5 U 33/23).

Mängelverjährung bei Montage einer sogenannten Aufdach- Photovoltaikanlage beträgt fünf Jahre   0

Auf einen Werkvertrag über die Aufstellung einer fest mit dem Dach verbunden Photovoltaikanlage findet die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken Anwendung (IBRRS 2024, 0539; IBRRS 2024, 0539; vgl. BGH, IBR 2019, 203; OLG Schleswig, Urteil vom 01.02.2023 – 12 U 63/20; vorhergehend: LG Itzehoe, 31.03.2020 – 7 O 1/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 22.11.2023 – VII ZR 35/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Mängelhaftung nach Werkvertragsrecht bei Erwerb einer „kernsanierten“ Immobilie  0

Selbst wenn kein typischer Bauträgervertrag vorliegt, sind Mängelansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer als „kernsaniert“ bezeichneten Immobilie nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts zu beurteilen.

Ein verständiger Erwerber kann im Zusammenhang mit dem Erwerb einer „kernsanierten“ Immobilie die Vorstellung verbinden, keine erheblichen Investitionen mehr vornehmen zu müssen, um diese in Benutzung zu nehmen.

Dier Zusicherung als „kernsaniert“ stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend dar, dass die Sanierungsarbeiten als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Insoweit gilt auch dann nichts anderes, wenn ein privater Veräußerer die Arbeiten in Eigenregie vorgenommen hat.

Ein Haftungsausschluss kann für zugesicherte Eigenschaften nicht wirksam vereinbart werden (IBRRS 2024, 0004; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4, § 635 Abs. 1; OLG München, Urteil vom 15.02.2022 – 28 U 2563/13 Bau; vorhergehend: LG München II, 19.04.2013 – 13 O 4204/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 14.12.2022 – VII ZR 56/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Schlussrechnung ist Fertigstellungsmitteilung  0

Bei der Übersendung der Schlussrechnung handelt es sich um die konkludente Mitteilung des Auftragnehmers hinsichtlich der Fertigstellung seiner Leistung.

Soweit der Auftragnehmer konkludent die Fertigstellung seiner Leistung anzeigt, gilt die Leistung im VOB- Vertrag mit Ablauf von 12 Werktagen als abgenommen, soweit keine förmliche Abnahme vereinbart oder verlangt wurde.

Die Beschädigung des Eigentums des Auftraggebers im Rahmen der Bauausführung begründet keinerlei Gewährleistungsansprüche (IBRRS 2020, 1885; BGB § 641; VOB/B § 12 Abs. 5 Nr. 1; OLG Frankfurt, Urteil vom 02.08.2017 – 29 U 216/16
vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 28.07.2016 – 2-31 O 80/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – VII ZR 187/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Auftragnehmer oder lediglich Nachunternehmer?  0

Soweit der Auftraggeber Mängelansprüche geltend macht, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen ihm und dem Auftragnehmer ein wirksamer (Bau-)Werkvertrag zu Stande gekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer auf der Baustelle tatsächlich Bauleistungen ausgeführt hat.

Sind Gewährleistungsansprüche streitig, trifft den Auftraggeber die Beweislast auch dafür, dass er den Auftragnehmer nicht nur unmittelbar, sondern im eigenen Namen beauftragt hat und Letzterer nicht lediglich als Nachunternehmer für einen anderen Unternehmer tätig geworden ist (IBRRS 2020, 1428; BGB §§ 145147633634; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2019 – 2 U 88/17; vorhergehend: LG Saarbrücken, 12.09.2017 – 3 O 5/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.01.2020 – VII ZR 73/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn Leistung zwar anders, aber besser ausgeführt ist  0

Bei Vorlage eines VOB- Pauschalpreisvertrags hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Preisanpassung, wenn der Auftraggeber Änderungen des Bauentwurfs anordnet, oder anderweitige Anordnungen trifft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Festhalten an der Pauschalsumme zumutbar ist oder nicht.

Werden durch eine geänderte Planung Aufwendungen erspart, hat der Auftragnehmer diese in Form einer Preisreduktion an den Auftraggeber weiterzureichen.

Der Auftraggeber kann dann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn die Leistung zwar nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, aber dennoch in technischer Hinsicht die Ist- Beschaffenheit qualitativ höherwertiger ist, als die vorgesehene Soll -Beschaffenheit (IBRRS 2020, 0238; BGB §§ 242633; VOB/B § 2 Nr. 7, § 13 Nr. 1; OLG Koblenz, Urteil vom 23.02.2017 – 6 U 150/16; vorhergehend: LG Mainz, 07.01.2016 – 2 O 327/09; OLG Koblenz, 14.11.2013 – 6 U 261/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – VII ZR 68/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Alleinhaftung des Architekten bei Verjährung von Baumängelansprüchen  0

Architekt und Bauunternehmer haften für die von ihnen gemeinsam zu verantwortenden Baumängel grundsätzlich als Gesamtschuldner, und zwar selbst dann, wenn der Architekt nach den Vorschriften des BGB auf Schadensersatz, der Bauunternehmer hingegen nach den Regeln der VOB/B auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung haftet.

 

Versäumt es der Architekt allerdings, etwaige (Bau-)Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Bauunternehmer zu sichern und diese insbesondere nicht verjähren zu lassen, besteht kein Gesamtschuldverhältnis. Die Pflicht zur Wahrung der Rechte des Bauherrn trifft den Architekten allein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 – 23 U 91/12).

Verkehrsrecht

Dieses Rechtsgebiet umfasst nicht nur den Schadensersatz aus Verkehrsunfällen. Hierunter fällt auch die Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten, Verkehrsstrafsachen, sowie in Führerscheinangelegenheiten. Wird gegen Sie ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis verhängt, sorgen wir dafür, dass Sie so schnell wie möglich Ihren Führerschein wieder erhalten. Bei Berufsfahrern kann eventuell das Fahrverbot in andere Auflagen, wie z.B. eine Geldbuße umgewandelt werden.

Natürlich helfen wir Ihnen auch bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen beim Kauf neuer oder gebrauchter Kraftfahrzeuge.