Die bloße Nutzungsüberlassung einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie für die Dauer des Getrenntlebens an den anderen Ehegatten nach § 1361b Abs. 1 BGB generiert für diesen ohne ein zusätzlich zur Nutzungsüberlassung begründetes Mietverhältnis kein durchsetzbares Recht zum Besitz gegenüber Erwerbern der Immobilie.
Eine Wohnraumzuweisung zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens begründet für sich allein kein Mietverhältnis oder ein Verhältnis, das über eine entsprechende Anwendung von § 566 BGB gegenüber einer Veräußerung der Immobilie durchgreifenden Schutz bietet.
Die Zuweisung von Wohnraum zur alleinigen Nutzung begründet auch kein Veräußerungsverbot für die Dauer des Getrenntlebens (BGB §§ 566, 1361b