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Bei getrennter Verwaltung von Haupt- und Nebenhaus sind auch die Instandsetzungskosten getrennt zu verwalten.  0

Werden Haupt- und Nebenhaus insbesondere in Hinblick auf Instandsetzung und -haltung getrennt verwaltet, entspricht der Beschluss, die Finanzierung der Sanierung des Haupthauses über die Instandhaltungsrücklage der gesamten Wohnungseigentumsanlage zu finanzieren, nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (IBRRS 2019, 3958; WEG §§ 2123; AG Recklinghausen, Urteil vom 26.03.2019 – 90 C 54/18)