Posts for Tag : Gestattungsbeschluss

Der teilende Bauträger ist kein Eigentümer  0

Sogenannten werdenden Wohnungseigentümern kann im Innenverhältnis ein Anspruch auf Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen zustehen. Die Ausübung dieses Anspruchs hat seit dem 01.12.20 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfolgen.*)

Bei der Errichtung der Anlage handelt der teilende Bauträger nicht als Wohnungseigentümer, sondern vielmehr lediglich in Erfüllung seiner im Verhältnis zu den Erwerbern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle nicht plangerechter Errichtung der Anlage seitens des teilenden Bauträgers, stehen den Erwerbern lediglich vertragliche Ansprüche, nicht aber Ansprüche wegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des (werdenden) Wohnungseigentums i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB zu. Dies gilt auch dann, soweit der teilende Bauträger weiterhin eingetragener Eigentümer einer oder mehrerer Einheiten ist und dieser das gemeinschaftliche Eigentum im räumlichen Bereich dieser Einheiten nicht vertragskonform errichtet.* (IBRRS 2025, 1755; BGB § 1004 Abs. 1; WEG a.F. § 22 Abs. 1; WEG § 8 Abs. 3, § 9a Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1; BGH, Urteil vom 16.05.2025 – V ZR 270/23; vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 22.11.2023 – 16 S 17/21; AG Neuruppin, 22.10.2020 – 46 C 29/19 WEG).

Erst nach entsprechendem Beschluss bauen  0

Eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage, oder eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes lassen wegen Fehlens anderer Anhaltspunkte nicht darauf schließen, dass auch nach einer Gesetzesänderung nach wie vor altes Recht angewendet werden soll. Vielmehr ist grundsätzlich von einer dynamischen Verweisung auf die jeweils aktuelle gesetzliche Lage auszugehen.

Derjenige Wohnungseigentümer, welche eine nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattete bauliche Veränderung beabsichtigt, hat ggf. einen entsprechenden Gestattungsbeschluss im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, bevor dieser mit der Baumaßnahme beginnt. Hält der betreffende Miteigentümer sich nicht daran, steht den übrigen Wohnungseigentümer ein Unterlassungsanspruch zu, der durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt wird. Diesem Unterlassungsanspruch kann der bauwillige Wohnungseigentümer auch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten, dass diesem ein Gestattungsanspruch zustehe (IBRRS 2023, 1131; BGB §§ 2421004 Abs. 1 Satz 2; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1, Abs. 3; BGH, Urteil vom 17.03.2023 – V ZR 140/22; vorhergehend: LG Bremen, Urteil vom 08.07.2022 – 4 S 176/21; AG Bremen, 12.05.2021 – 28 C 48/20).