Posts for Tag : Gestaltung

Bei wesentlichen Mängeln keine fiktive Abnahme  0

Nimmt der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, steht dies der Abnahme gleich. Ist die Bauleistung fertig gestellt und sind allenfalls unwesentliche Mängel vorhanden, ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet.

Ob der Mangel wesentlich ist und damit zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, hängt von Art und Umfang des Mangels und dessen Auswirkungen ab. Dies kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Gegebenenfalls können sogar bloße optische Beeinträchtigungen das Maß des Zumutbaren überschreiten.

Wird eine mittig gelegene, 280 m² große Innenhoffläche mit einer wassergebundenen Decke anstelle einer Rasenfläche gestaltet, handelt es sich insoweit um einen wesentlichen Mangel (BGB a.F. § 640 Abs. 1 Satz 3; BGB §§ 633634; OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2021 – 7 U 173/20; vorhergehend: OLG Köln, Beschluss vom 17.09.2021 – 7 U 173/20; LG Köln, 20.11.2020 – 18 O 281/19).

Das Genehmigungsrisiko liegt beim Architekten  0

Verpflichtet sich der Architekt zur Erstellung der Genehmigungsplanung, schuldet dieser als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

Zwar kann zwischen den Parteien eines Architektenvertrags vereinbart werden, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko zu übernehmen hat, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Allerdings kann grundsätzlich nur in Ausnahmefällen von einer solchen Vereinbarung ausgegangen werden, z. B. soweit der Bauherr sich wissentlich über die Vorgaben des öffentlichen Baurechts hinwegsetzen, oder diese bis zur Grenze des Zulässigen ausreizen möchte.

Der Auftraggeber schuldet dem Architekten dann kein Honorar, wenn das erbrachte Architektenwerk so schwerwiegende Mängel aufweist, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist.

Auch aus dem Zweck einer örtlichen Bauvorschrift kann sich ein spezifisches planerisches Grundkonzept ergeben, welches auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO Teil eines Bebauungsplans ist.

Dabei hängt es von der jeweiligen Planungssituation ab, ob die Grundsätze der Planung tangiert werden. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die folglich als solche weder dem Zeugenbeweis noch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist.

Sieht ein Bebauungsplan als Dachformen Satteldach, Pultdach und Zeltdach vor, weicht ein Flachdach gestalterisch in maximalen Umfang davon ab. Dies hat zur Folge, dass der im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Gestaltungswille erheblich beeinträchtigt wird.

In Bezug auf örtlichen Bauvorschriften, die Teil eines Bebauungsplans sind, setzt die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in jedem Fall auch nach der Streichung der Wörter „im Einzelfall“ durch den Gesetzgeber voraus, dass ein atypischer Sachverhalt zugrunde liegt (IBRRS 2021, 2386; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BayBO Art. 81; BGB a.F. § 649; BGB §§ 633634648; OLG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2021 – 2 U 2751/19; vorhergehend: LG Regensburg, 03.07.2019 – 12 O 1974/18).

Einbau von Kurventreppenlift ggf. Werkvertrag  0

Beinhaltet ein Vertrag sowohl die Lieferung zu montierender Einzelteile, als auch eine Montageverpflichtung, ist für die Frage, ob dieser Vertrag als Werkvertrag, oder als Werklieferungs- bzw. Kaufvertrag anzusehen ist, maßgeblich, auf welcher Leistung im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung des Vertrags der Schwerpunkt liegt.

Beinhaltet der Schwerpunkt des Vertrags hingegen die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor.

Liegt der vertragliche Schwerpunkt dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern wird von dem Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks geschuldet, ist hingegen von einem Werkvertrag auszugehen.

Bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts, der die individuelle Planung und Gestaltung des Tragrohrs erfordert, handelt es sich um einen Werkvertrag (IBRRS 2021, 1187; BGB § 312g Abs. 2, §§ 355631650; OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2020 – 4 U 81/20
vorhergehend: LG Bielefeld, 22.05.2020 – 10 O 54/19).

Kein Vertragsbestandteil der Klausel, soweit Lückentext nicht ausgefüllt ist.  0

Wurde ein vorformulierter Vertragsbestandteil von den Parteien nicht ausgefüllt, obwohl nach der Gestaltung als Lückentext hierfür vorgesehen, so wird die dort getroffene Regelung mangels Einigung in der Regel nicht Bestandteil des Vertrags.

Soweit in zwei unterschiedlichen Exemplaren, von denen eines beim Vermieter und eines beim Mieter verbleibt, die nach der Gestaltung hierfür vorgesehen Felder teilweise unterschiedlich ausgefüllt, kann sich im Einzelfall dennoch nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ein übereinstimmend gewollter Erklärungsgehalt ermitteln lassen (IBRRS 2020, 2457; BGB § 305 Abs. 2, § 305c Abs. 2, § 546 Abs. 1, § 573 Abs. 3, § 574 Abs. 1; LG Freiburg, Urteil vom 30.06.2020 – 9 S 4/20; vorhergehend: AG Kenzingen, 17.12.2019 – 2 C 73/19.

Verjährungbeginn nicht schon mit Ingebrauchnahme, sondern erst nach Leistungsphase 9  0

Inhalt und Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Vertragsbedingungen lässt sich entnehmen, ob ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür besteht, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind.

 

Sind Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten, kann sich ein solcher Anschein ergeben. Entsprechendes gilt für Architekten- und Ingenieurverträge.

 

Eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten oder Ingenieurs, die zu einer Unwirksamkeit des Vertrages führt, liegt dann vor, wenn „die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt“.

 

Die Klausel, wonach „die Verjährung mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung beginnt, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)“ enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen (BGB § 214 Abs. 1, § 307 Abs. 1, 2, § 309 Nr. 8, §§ 633, 634a Abs. 1 Nr. 2; HOAI 2002 § 73; ZPO § 304; BGH, Urteil vom 08.09.2016 – VII ZR 168/15; vorhergehend: OLG Celle, 18.06.2015 – 6 U 12/15LG Verden, 12.12.2014 – 7 O 348/13).