Auch im Verhältnis zum Architekten scheidet hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bezüglich des Bauwerks aus (Bestätigung von BGH, IBR 2018, 208).
Aufgrund dessen kommt auch eine auf dieser Schadensbemessung beruhende Kürzung unter dem Gesichtspunkt von Sowieso- Kosten nicht in Betracht (IBRRS 2020, 3226; BGB §§ 633, 634 Nr. 4, § 636;
BGH, Urteil vom 24.09.2020 – VII ZR 91/18;
vorhergehend: OLG Hamm, 02.03.2018 – 12 U 113/16
LG Bochum, 13.07.2016 – 2 O 356/15).