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Sonderumlage nach gesetzlichem Verteilungsschlüssel und damit in der Regel nicht nach Wohnfläche  0

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Instandhaltung oder Instandsetzung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen hat.

 

Lässt sich anhand der Teilungserklärung weder ausdrücklich noch durch Auslegung ermitteln, dass für Instandhaltung und Instandsetzung ein anderer als der gesetzliche Verteilungsschlüssel gelten soll, kann die Eigentümerversammlung nicht beschließen, dass eine Sonderumlage zur Finanzierung der beschlossenen Sanierungsarbeiten nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche vorgenommen werden soll (WEG §§ 13, 16 Abs. 4, § 46; AG Hamburg, Urteil vom 24.11.2016 – 35a C 106/16).