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Schließung wegen Corona begründet zwar keinen Mangel, ermöglicht aber Vertragsanpassung  0

Eine pandemiebedingte Betriebsuntersagung in dem Zeitraum vo Mäez 2020 bis April 2020 führt nicht zu einem Mangel der Mietsache i.S. d. § 536 Abs. 1 BGB. Auch liegt kein Fall der Unmöglichkeit i.S. d. § 275 BGB vor.

In Ausnahmefällen ist aber trotz der grundsätzlich vorrangigen gesetzlichen Sonderregeln ein Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB auf Anpassung des Mietvertrages durch eine Herabsetzung, oder Stundung, der Miete möglich.

Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (IBRRS 2021, 0683; BGB §§ 275313536; OLG München, Beschluss vom 17.02.2021 – 32 U 6358/20 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: LG München II, Urteil vom 06.10.2020 – 13 O 2044/20).