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Erst nach entsprechendem Beschluss bauen  0

Eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage, oder eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes lassen wegen Fehlens anderer Anhaltspunkte nicht darauf schließen, dass auch nach einer Gesetzesänderung nach wie vor altes Recht angewendet werden soll. Vielmehr ist grundsätzlich von einer dynamischen Verweisung auf die jeweils aktuelle gesetzliche Lage auszugehen.

Derjenige Wohnungseigentümer, welche eine nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattete bauliche Veränderung beabsichtigt, hat ggf. einen entsprechenden Gestattungsbeschluss im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, bevor dieser mit der Baumaßnahme beginnt. Hält der betreffende Miteigentümer sich nicht daran, steht den übrigen Wohnungseigentümer ein Unterlassungsanspruch zu, der durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt wird. Diesem Unterlassungsanspruch kann der bauwillige Wohnungseigentümer auch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten, dass diesem ein Gestattungsanspruch zustehe (IBRRS 2023, 1131; BGB §§ 2421004 Abs. 1 Satz 2; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1, Abs. 3; BGH, Urteil vom 17.03.2023 – V ZR 140/22; vorhergehend: LG Bremen, Urteil vom 08.07.2022 – 4 S 176/21; AG Bremen, 12.05.2021 – 28 C 48/20).