Befindet sich ein Mieter über einen erheblichen Zeitraum schuldhaft in Zahlungsverzug, verletzt dieser seine Hauptleistungspflicht erheblich. Der Vermieter ist in diesem Fall zur fristgerechten Kündigung berechtigt.
Die Heilungsvorschrift über die Schonfristzahlung gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist auf die fristgerechte Kündigung wegen Zahlungsverzugs mangels planungswidriger Regelungslücke nicht anwendbar.
Die richterliche Rechtsfortbildung kann nicht dazu führen, dass das Gericht seine eigenen „Gerechtigkeitsvorstellungen“ an Gesetzes statt und folglich derjenigen der Begründung des Gesetzgebers setzt (IBRRS 2019, 2916; BGB § 535 Abs. 2, § 546 Abs. 1, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1; LG Berlin, Urteil vom 27.03.2019 – 65 S 223/18; vorhergehend:
AG Pankow/Weißensee, 07.11.2018 – 2 C 234/18).