Posts for Tag : Gesellschaftsvertrag

Keine Haftung für Verzögerungen, ohne Vereinbarung von Vertragsterminen  0

Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Planungsverzugs kommt erst dann in Betracht, wenn der Architekt den fest vereinbarten Fertigstellungsstellungstermin schuldhaft überschritten hat.

Verzögerungen, die maßgeblich auf bauherrenseitigen Änderungswünschen und hierdurch erforderlich gewordene Planungsänderungen verursacht wurden, liegen nicht ohne Weiteren alleine im Verantwortungsbereich des Architekten.

Die Drittschadensliquidation greift bei einer bewussten Schadensverlagerung nicht, da diese eine zufällige

Die Drittschadensliquidation greift bei einer bewussten Schadensverlagerung nicht, da diese eine zufällige Schadensverlagerung auf einen Dritten voraussetzt.

Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation sind dann nicht erfüllt, soweit der nicht am Vertrag beteiligte Dritte, der den Schaden erleidet, eigene Ansprüche, z. B. aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, hat.

Die GbR ist ohne Abwicklung beendet, wenn der vorletzte Gesellschafter aus der GbR ausscheidet. Bei dieser Konstellation gehen die Gegenstände des Gesellschaftsvermögens einschließlich Aktiva und Passiva im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den „letzten“ Gesellschafter über.

Mangels Existenz der GbR wird eine gegen die beendete GbR fortgesetzte Klage unzulässig.

Die Geltendmachung, z. B. von Schadensersatzansprüchen aus eigenem Recht, umfasst auch die nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Frage kommende Ansprüche.

Sofern eine auf eigene Ansprüche gestützte Klage insgesamt rechtskräftig abgewiesen wird, ohne dass das Gericht einzelne Gesichtspunkte offengelassen hat, erfasst diese Entscheidung alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen.

Etwaige Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind daher selbst dann von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, wenn das Gericht solche Ansprüche nicht gesehen und folglich auch nicht geprüft hat (IBRRS 2024, 0471; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 736; ZPO §§ 50322; OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2023 – 6 U 2544/22; vorhergehend: LG Leipzig, 23.11.2022 – 2 O 1034/18; LG Leipzig, 03.04.2018 – 4 O 3278/16).

Prüfung der Eignung einer GbR  0

Im Hinblick auf die Eignung einer GbR sind weder die Vertretungsverhältnisse noch der Gesellschaftsvertrag, noch die fehlende Registerpflicht einer GbR von vergaberechtlicher Relevanz

Bei der materiellen Eignungsprüfung ist ebenso wie bei der Bietergemeinschaft nicht auf die einzelnen Mitglieder, sondern maßgeblich auf die Gesellschaft als Rechtssubjekt insgesamt abzustellen.

Subjekt der Eignungsprüfung ist also die Gesellschaft, die sich die Eignungsnachweise ihrer Mitglieder zurechnen lassen kann (IBRRS 2020, 1895; GWB § 122; VK Hessen, Beschluss vom 14.05.2020 – 69d-VK-2-22/2020

Grundbuchberichtigung auch ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Verserben des GbR- Gesellschafter denkbar  0

Für die Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines im Grundbuch eingetragenen GbR-Gesellschafters bedarf es keiner Vorlage des Gesellschaftsvertrags, wenn die Erbfolge gemäß § 35 GBO nachgewiesen ist und sowohl die Erben als auch die weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter die Berichtigung gemäß §§ 19, 29 Abs. 1 S. 1 GBO bewilligt haben (KG, Beschluss vom 29.03.2016 – 1 W 907/15).