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Verjährung von Ansprüchen wegen Planungsmängeln bei Vollarchitektur  0

Wurden einem Architekten sämtliche Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI 1991 (= § 34 Abs. 3 HOAI 2013) übertragen, ist das geschuldete Architektenwerk erst vollendet, soweit auch sämtliche Teilleistungen der Leistungsphase 9 erbracht hat.
Erst mit Abschluss der Objektbetreuung beginnt  die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen den mit der Vollarchitektur beauftragten Architekten zu laufen. Diese ist ihrerseits noch nicht beendet, solange noch Gewährleistungsfristen gegen Bauhandwerker und Unternehmer laufen.
Selbst nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit  hat der umfassend beauftragte Architekt dem Bauherrn noch bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Aufgrund seiner Funktion als Sachwalter schuldet der Architekt nicht nur die sofortige und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel, sondern auch die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn über das Untersuchungsergebnis und die sich daraus ergebenden Rechtslage.

 

Hat der Architekt seine Untersuchungs- und Mitteilungspflichten verletzt, führt dies zur Sekundärhaftung mit der Konsequenz, dass dieser sich bezüglich seiner Pflichtverletzung nicht auf die Einrede der Verjährung  berufen kann.

 

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Sekundärhaftung des Architekten verjähren richtet sich nach der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (BGB a.F. §§ 635, 638; BGB §§ 199, 634a Abs. 2; EGBGB Art. 229 §§ 5, 6; HOAI 1991 § 15 Abs. 2
OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2013 – 26 U 116/12; vorhergehend:
LG Bielefeld, 20.04.2012 – 7 O 93/11; nachfolgend:BGH, 10.02.2016 – VII ZR 230/13 (NZB zurückgewiesen)