Posts for Tag : Geschäftsführung ohne Auftrag

Bei nicht bewiesenem Vertragsschluss weder Vergütung noch Aufwendungsersatz  0

Der Auftragnehmer hat darzulegen und zu beweisen, dass zwischen ihm und dem Auftraggeber ein (wirksamer) Vertrag zustande gekommen ist, soweit der Auftragnehmer Werklohn verlangt, der Auftraggeber aber bestreitet, den Auftragnehmer beauftragt zu haben.

Soweit der Auftragnehmer den Nachweis des Vertragsschlusses nicht führen kann, führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass ihm der gleiche Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht.

Zwar steht der Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag die Verfolgung eines eigenen Interesses nicht grundsätzlich entgegen. Soweit sich der Auftragnehmer aber ausdrücklich auf einen bestehenden Vertrag und dessen Erfüllung beruft, besteht allerdings keine Vermutung für einen gleichzeitig bestehenden Fremdgeschäftsführungswillen (IBRRS 2021, 0515; BGB §§ 631677683 Abs. 1; OLG München, Beschluss vom 17.06.2020 – 20 U 733/20 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 16.04.2020 – 20 U 733/20 Bau; LG Landshut, 20.12.2019 – 23 O 1821/16; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 104/20 (Nichtzulassungsbeschwerde verworfen)

Für irrtümlichen Fenstertausch durch Miteigentümer muss WEG nicht zahlen  0

Führt der Wohnungseigentümer eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durch, steht diesem kein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu.

Das gilt auch dann, wenn die von dem Wohnungseigentümer durchgeführte Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 246/14, Rz. 12 f., IMR 2016, 115 = BGHZ 207, 40).

Selbst wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung, oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er müsse diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten durchführen, wie z. B. die Fenstererneuerung, besteht ein solcher Anspruch nicht (IBRRS 2019, 2098; BGB § 687 Abs. 1, §§ 812951; WEG § 21 Abs. 4; BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 254/17
vorhergehend: LG Hamburg, 13.09.2017 – 318 S 23/17
AG Hamburg-Barmbek, 14.10.2016 – 883 C 28/15).

Bei Instandhaltung kann die Kostenverteilung auch nachträglich geändert werden.  0

§ 16 Abs. 4 WEG ermöglicht es den Wohnungseigentümern, im Einzelfall einer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG zu regeln.

Dabei ist es zulässig, einen solchen Beschluss auch noch im Nachgang zu einer bereits ausgeführten Maßnahme zu fassen.

Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 4 WEG ist außerdem auch dann eröffnet, wenn eine Maßnahme nicht aufgrund eines Beschlusses der Gemeinschaft, sondern eigenmächtig durch einen Wohnungseigentümer, z. B. im Rahmen einer Notgeschäftsführung, oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorgenommen worden ist (IBRRS 2019, 1065; EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; WEG § 16 Abs. 4, § 23 Abs. 3 ; ZPO § 313a Abs. 1 Satz 2, § 540 Abs. 2; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2019 – 55 S 14/18 WEG).

Für auftragslos erbrachte Leistungen besteht keine Sicherheit nach § 648a BGB  0

Für Forderungen aus Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag, oder § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B, hat ein Unternehmer aus § 648a BGB keinen Anspruch auf Sicherheit, weil in diesen Fällen eine auftragslose Leistung vorliegt, die einen Anspruch auf eine vertragliche Vergütung, oder deren Surrogat, nicht begründet.

 

Eine ursprünglich vertraglich nicht geschuldete, aber nachträglich anerkannte, Leistung führt gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B zu einem nach § 648a BGB zu sichernden vertraglichen Vergütungsanspruch.

 

Im Rechtsstreit auf eine Sicherheit nach § 648a BGB genügt für die Vergütungshöhe ein schlüssiger Vortrag (Anschluss an BGH, IBR 2014, 345), während der Unternehmer auf das Bestreiten des Bestellers den vertraglichen Anspruchsgrund beweisen muss (BGB § 648a; VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1, 2; IBRRS 2017, 2999; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 – 10 U 122/16; vorhergehend: LG Stuttgart, 14.09.2016 – 10 O 476/15).

Kein Vorschuss für voraussichtliche Aufwendungen bei Notgeschäftsführung in Bezug auf Gemeinschaftseigentum  0

Die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich Angelegenheit und Aufgabe der Gemeinschaft, sowie Aufgabe des Hausverwalters. Unterlässt die Gemeinschaft, oder der Verwalter die erforderlichen Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung, ist eine Selbstvornahme durch einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist der Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung vor Gericht durchzusetzen.

 

Eine Ausnahme besteht im Rahmen der Notgeschäftsführung. Insoweit können einzelne Wohnungseigentümer das Erforderliche unverzüglich veranlassen und den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

 

Die Notgeschäftsführung beinhaltet allerdings, ebenso wie die Geschäftsführung ohne Auftrag, lediglich einen Anspruch auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen. Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Vorschuss für die voraussichtlichen Aufwendungen besteht hingegen nicht (BGB §§ 669, 670; WEG § 21 Abs. 2, 5, § 27 Abs. 1; LG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 – 11 T 635/14; vorhergehend:AG Pforzheim, 09.10.2014 – 12 C 80/14