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Abweichung der tatsächlichen Mietfläche stellt Mangel dar, sofern im Mietvertrag Festlegung als Sollbeschaffenheit erfolgte  0

Die Rechtsprechung des BGH (IBR 2005, 1021 online zur Wohnraummiete, sowie IBR 2005, 643 zur Geschäftsraummiete), wonach bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten des Mieters, für welche bei einer Flächenabweichung von 10 % eine tatsächliche Vermutung dahingehend besteht, dass ein Mietmangel i.S.v. § 536 BGB vorliegt, ist lediglich dann anwendbar, sofern die Angabe der Mietfläche im Vertrag die Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts bezweckt und damit nicht lediglich eine beschreibende Funktion hat.

Unabhängig von der Festlegung einer bestimmten Größe des Mietobjekts als Sollbeschaffenheit, ist bei einer vertraglichen Mietpreisabrede dahingehend, dass die Miethöhe einen bestimmten Betrag pro Quadratmeter betragen soll (sogenannte echte Quadratmetermiete), die zu leistende Miete anhand der tatsächlichen Quadratmeter des Mietobjekts zu kalkulieren (BGB §§ 133157195199214242535536812814; IBRRS 2025, 1190, OLG Dresden, Urteil vom 19.03.2025 – 5 U 1633/24; vorhergehend: LG Leipzig, 28.10.2024 – 4 O 881/24).

Klauselverwendungsverbot auch für inhaltsgleiche Klauseln  0

Wurde dem Bauunternehmer im Rahmen einer abstrakten Klauselkontrolle untersagt, sich die Darlehensauszahlungsansprüche des Bauherrn abtreten zu lassen, so handelt dieser rechtswidrig, wenn dieser zunächst Bauverträge mit anderen Sicherungsregeln abschließt, dann aber bei der Vertragsabwicklung erneut anhand Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine derartige Abtretung alternativ anbietet (IBRRS 2022, 0584; BGB §§ 276631641 Abs. 3; UKlaG § 1; ZPO § 890; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.01.2022 – 2 W 427/21
vorhergehend: LG Bad Kreuznach, 28.09.2021 – 3 O 209/15).