Posts for Tag : Geschädigter

Das Prognoserisiko hinsichtlich der Schadensbeseitigung liegt beim Auftragnehmer   0

Erstattungsfähiger Schaden sind alle notwendigen Aufwendungen und damit alle Kosten, die der Auftraggeber als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte. Allerdings muss es sich dabei um vertretbare Fremdnachbesserungskostenmaßnahmen handeln. In der Regel kann der Geschädigte die Kosten erstattet verlangen, die ihm aufgrund sachkundiger Beratung entstanden sind.

Das Fehleinschätzungsrisiko, welches mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergeht, trägt der Auftragnehmer. Die Kosten hat der Auftragnehmer auch dann zu erstatten, wenn sich im Nachhinein die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen als nicht notwendig herausstellen.

Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers reduziert sich, soweit die Grenzen des von diesem für erforderlich haltbaren Aufwandes überschritten worden sind und dieser bei der Auswahl des Drittunternehmers nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen.

Der zwischen dem Geschädigten, bzw. seiner Versicherung, und einem Gutachter geschlossene Gutachtervertrag bezüglich der Ermittlung der Anspruchshöhe entfaltet Schutzwirkung zugunsten des regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherers.

Für die Einbeziehung in den Schutzbereich reicht es aus, soweit der Gutachter erkennen kann, dass sein Gutachten der zahlungsverpflichteten Versicherung vorgelegt werden soll. Schließlich ist damit die Schutzpflicht hinreichend erkennbar und eindeutig abgegrenzt (IBRRS 2024, 2246; BGB §§ 254255278; VOB/B § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 VOB/B; VVG § 86 Abs. 1 Satz 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2023 – 5 U 155/22; vorhergehend: LG Duisburg, 23.06.2022 – 8 O 88/21
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – VII ZR 116/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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Unternehmer trifft Hinweispflicht, sofern mehrere Reparaturwege möglich sind  0

In der Regel hat der Besteller eines Reparaturauftrags ein erkennbares Interesse daran, von zwei technisch gleichwertigen Reparaturmöglichkeiten den günstigeren, bzw. weniger zeitaufwändigen, auszuwählen (vgl. BGH, IBR 2017, 683).

Soweit mehrere technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bestehen, hat der Werkunternehmer die (Neben-)Pflicht, dies dem Besteller mitzuteilen. Unterlässt er dies, handelt es sich insoweit um eine ersatzpflichtige Pflichtverletzung, die vom Ergebnis her durch Zahlung von Schadensersatz auszugleichen ist (IBRRS 2024, 0921; BGB § 241 Abs. 2, §§ 249280 Abs. 1, § 631; LG Gießen, Urteil vom 01.03.2023 – 1 S 148/21; vorhergehend: AG Gießen, 29.06.2021 – 49 C 194/20).

Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe  0

Von dem Architekten kann der Auftraggeber diejenigen Aufwendungen als Schaden ersetzt verlangen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Position des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte, damit die auf Fehlleistungen des Architekten beruhenden Mängel beseitigt werden können.

Seinem Inhalt nach richtet sich der Anspruch auf Ersatz des zur Mangelbeseitigung „notwendigen“ Geldbetrags.

Die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe sind dem Grunde nach genauso erstattungsfähig wie die Kosten für die Planung und Überwachung der Mängel- und Schadensbeseitigungsarbeiten, sog. Regiekosten.

Pauschales Bestreiten „allen Vorbringens der Klage“ ist als prozessual unbeachtlich einzustufen (IBRRS 2021, 2570; BGB §§ 249280281633634 Nr. 4; ZPO § 138 Abs. 3; OLG Dresden, Urteil vom 23.07.2020 – 10 U 1863/19; vorhergehend:
LG Görlitz, 17.07.2019 – 1 O 349/18; OLG Dresden, 15.01.2015 – 10 U 618/14;LG Görlitz, 19.03.2014 – GR 1 O 163/12
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.06.2021 – VII ZR 122/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).