Posts for Tag : Gesamtwert

Zwei Bauvorhaben, zwei Aufträge  0

Bei der Schätzung des Auftragswerts ist von dem voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung. Maßgeblich ist der Nettowert, also ohne Umsatzsteuer.

Was zu dem Auftrag, dessen Wert zu schätzen ist, gehört, richtet sich nach einer funktionalen Betrachtungsweise. Bei einer Aufteilung in verschieden Aufträge sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge zu beachten. Von einem einheitlichen Auftrag ist vor allem dann auszugehen, wenn ein Teil ohne den anderen keine sinnvolle Funktion erfüllt.

Besteht zwischen zwei Bauvorhaben kein so enger Zusammenhang, so dass der eine Komplex ohne den anderen genutzt werden kann, führt die damit mögliche getrennte funktionale Nutzung zu der Annahme verschiedener Vorhaben.

Um so mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert, ist die Auftragswertschätzung zu dokumentieren und zwar um so genauer, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert nähert.

Allerdings kann eine unterlassene Dokumentation, aus denen sich die Kosten des Vorhabens ergeben, sogar noch im Beschwerdeverfahren geheilt werden (IBRRS 2021, 0355; VgV §§ 38; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2021 – 54 Verg 6/20; vorhergehend: OLG Schleswig, 25.11.2020 – 54 Verg 5/20).

Umfang der Modernisierungsankündigung und Folgen der unzureichenden Ankündigung  0

Ein Mieter muss die vermieterseits angekündigten energetische Modernisierungsmaßnahmen nur dann zu dulden, wenn deren Art und voraussichtlicher Umfang in einem Ankündigungsschreiben in wesentlichen Zügen beschrieben werden (§ 555c Abs. 1 Nr. 1, § 555b Nr. 1 BGB).

Insoweit muss der Vermieter konkrete Tatsachen darlegen, anhand derer der Mieter das Ausmaß der Modernisierung und die behauptete Einsparung von Energie zumindest überschlägig nachvollziehen kann.

Ausreichend, aber auch erforderlich für eine plausible Darlegung eines Energieeinspareffektes ist eine gegenständliche Beschreibung des alten und neuen Zustands, welche eine vergleichende Betrachtung ermöglicht.

Nur auf diese Art und Weise ist der Mieter in der Lage, zu entscheiden, ob die Maßnahme zumutbar ist oder eine Härte darstellt, oder ob er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchte. 

Die pauschale Angabe, es werde durch den Austausch einer Gasetagenheizung gegen eine Gaszentralheizung mit Brennwertkessel und zentraler Warmwasseraufbereitung zu einer deutlichen Einsparung von Heizenergie kommen, genügt nicht.

Auch nicht ausreichend ist die Berechnung der Energieeinsparung vor und nach der Sanierung, wenn die dort angegebenen Gesamtwerte drei Mehrfamilienhäuser betreffen, wobei sich die Wohnung des betroffenen Mieters in einem dieser Häuser befindet. Die gemäß § 555c Abs. 1 Nr. 1, § 555b Nr. 1 BGB erforderlichen Bezugnahme der Berechnung auf die konkret betroffene Wohnung liegt damit nicht vor.

Die unwirksame Modernisierungsankündigung kann durch das Nachreichen weiterer Information nicht geheilt werden. Vielmehr ist eine vollständige und formgerechte neue Ankündigung erforderlich (IBRRS 2019, 2261; BGB §§ 558558a558b559559a559b Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1, §§ 814818 Abs. 3; LG Bremen, Urteil vom 06.06.2019 – 2 S 283/18; vorhergehend: AG Bremen, 29.11.2018 – 6 C 353/18).