Posts for Tag : Gesamtwerk

Nimmt der Besteller vor Abnahme des Werks wesentliche Veränderungen an Bauteilen vor, kann der Unternehmer die weitere Erstellung des Werks verweigern  0

Bei einem Werkvertrag obliegt es der Entscheidung des Unternehmers, mit welchen Mitteln dieser den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, also das geschuldete Bauwerk herstellt.

Die Bauteile verbleiben zunächst im Eigentum des Unternehmer, soweit der Bauherr nicht die hierfür zu verwendenden Gegenstände stellt. Spätestens bei Abnahme des Gesamtwerks wird dieses an den Besteller übereignet.

Ohne Zustimmung des Unternehmers, oder ohne eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist der Besteller nicht befugt, wesentliche Änderungen an einzelnen Gegenständen oder an dem Gesamtwerk vorzunehmen.

Nimmt der Besteller vor Abnahme wesentliche Veränderungen an Bauteilen vor, ist der Unternehmer befugt, die weitere Erstellung eines Werks zu verweigern. Ein gegebenenfalls zuvor bestehender Verzug endet hierdurch (IBRRS 2020, 3272; BGB § 286 Abs. 4, § 631; OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2020 – 1 U 48/18; vorhergehend: LG Itzehoe, 02.07.2018 – 6 O 107/13).

Nachteilige Veränderungen nach der Abnahme wegen mangelhafter Teilleistung  0

Entspricht die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme nicht der vereinbarten Beschaffenheit, ist diese mangelhaft.

Jegliche nachteiligen Veränderungen nach der Abnahme, sei es durch den Auftraggeber oder Dritte, sei es durch Umwelteinflüsse, deren Vermeidung Aufgabe der Planung gewesen wäre, oder durch unvorhergesehene Einwirkungen, sind dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen.

Wird eine Verkehrsfläche arbeitsteilig hergestellt und zeigen sich später Mängel am Gesamtwerk, ist ein Schluss auf eine mangelhafte Teilleistung als Ursache nur zulässig, wenn sich zum einen die Mangelfreiheit der anderen Teilleistungen zweifelsfrei feststellen lässt und zum anderen auch eine Beeinträchtigung der Leistung des Auftragnehmers durch die übrigen Unternehmer ausgeschlossen werden kann (IBRRS 2020, 1288; BGB § 633; VOB/B § 13
OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2018 – 2 U 1623/15;
vorhergehend: LG Regensburg, 29.06.2015 – 4 O 2518/10
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – VII ZR 174/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Nachteilige Veränderungen nach der Abnahme  0

Eine Leistung ist dann mangelhaft, soweit diese zum Zeitpunkt der Abnahme nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Jegliche nachteiligen Veränderungen nach der Abnahme, entweder durch den Auftraggeber, oder Dritte, oder durch Umwelteinflüsse, deren Vermeidung Aufgabe der Planung gewesen wäre, oder die auf unvorhergesehene Einwirkungen zurückzuführen sind, sind dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen.

Soweit eine Verkehrsfläche arbeitsteilig hergestellt wird und sich später Mängel am Gesamtwerk zeigen, so ist der Schluss auf eine mangelhafte Teilleistung als Ursache nur zulässig, soweit sich die Mangelfreiheit der anderen Teilleistungen zweifelsfrei feststellen lässt und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der Leistung des Auftragnehmers durch die übrigen Unternehmer ausgeschlossen werden kann (IBRRS 2020, 1288; BGB § 633; VOB/B § 13; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2018 – 2 U 1623/15
vorhergehend: LG Regensburg, 29.06.2015 – 4 O 2518/10;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – VII ZR 174/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Vorzeitige Abnahme der Teilleistung durch Auftraggeber  0

Ein Vertrag über die Lieferung und Erstellung eines Fertighauses auf dem Grundstück des Auftraggebers ist als (Bau-)Werkvertrag zu qualifizieren, soweit der Auftragnehmer nicht nur Fertigelemente übereignet, sondern sich auch zur Herstellung bzw. Errichtung des Bauwerks.

Die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des vereinbarten Werklohns ist die Anerkennung des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäß, in Verbindung mit dessen körperlicher Entgegennahme.

Soweit vertraglich vereinbart, ist auch eine Teilabnahme zulässig. Darüber hinaus steht es dem Auftraggeber frei, bestimmte Teile des Werks vor Fertigstellung des Gesamtwerks abzunehmen, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise abtrennen lassen und eine selbstständige Einheit darstellen.

Nach Lieferung und Aufbau des Fertighauses werden mit der Unterzeichnung eines „Schlussabnahme- Hausübergabe-Protokolls“  jedenfalls solche Zusatzleistungen nicht abgenommen, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertiggestellt waren (IBRRS 2020, 0217; BGB §§ 133157631633 Abs. 2 Nr. 2, §§ 640641 Abs. 1 Satz 2;
OLG München, Urteil vom 15.01.2020 – 20 U 1051/19 Bau
vorhergehend: LG Landshut, 08.02.2019 – 54 O 2698/17