Posts for Tag : Gesamtschuldner

Arbeiten an einem Gasbrenner deuten auf späteren Brand hin  1

Soweit feuergefährliche Arbeiten vorgenommen werden und ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Entstehung eines Brandes besteht, ist ein weiterer Vortrag des Geschädigten bezüglich des Eingreifens der Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht notwendig. Insoweit bedarf es keinerlei Klärung des konkreten Kausalverlaufs (IBRRS 2025, 0536; BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1, 2; StGB § 306d Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1; OLG München, Urteil vom 04.02.2025 – 9 U 2443/24 Bau (nicht rechtskräftig; Rechtsmittel: BGH, Az. VI ZR 56/25); vorhergehend: LG Passau, 27.06.2024 – 1 O 211/22).

Haftung des Auftragnehmers (auch) für Planungsfehler, sofern keine Bedenken angemeldet worden sind  0

Ein Mangel wegen Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist dann zu bejahen, wenn ein Gefälle die maßgebenden Vorschriften für genutzte Terrassen um 0,9% unterschreitet.

Den Parteien steht es grundsätzlich frei, von den anerkannten Regel der Technik abzuweichen. Derartige Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ sind wegen des damit einhergehenden Verzichts auf die übliche Beschaffenheit allerdings an strenge Anforderungen geknüpft. Eine Solche ist nur zu bejahen, soweit der Besteller das damit einher gehende Risiko kannte. Selbst der sachkundige Besteller ist umfassend über die Risiken und möglichen Folgen der Bauausführung aufzuklären.

Geschuldet wird in Sinne des Im Werkvertragsrechts ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk im Sinne einer Erfolgshaftung. Lässt das Werk die Funktionstauglichkeit vermissen, so gilt es auch dann nicht als mangelfrei, wenn es der Leistungsbeschreibung und der vereinbarten Ausführungsart ansonsten genügt.

Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit auf die vom Besteller erstellte Planung zurückzuführen ist. Der Unternehmer kann sich allerdings von seiner Haftung befreien, sofern die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit nicht in dessen Sphäre liegt. Dies ist der Fall, sofern der Unternehmer seinen Prüfungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist, keine Hinweispflicht besteht, weil dieser die Ungeeignetheit der Planung bei der gebotenen Prüfung mit dem von ihm erwartenden Fachwissen nicht erkennen konnte, oder soweit im Einzelfall der unterlassene Hinweis sich unstreitig nicht ausgewirkt hat.

Die Kosten der Beseitigung eines Werkmangels sind unverhältnismäßig, sofern der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg, oder Teilerfolg, bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten finanziellen Aufwands steht.

Dem Unternehmer sind seitens des Bestellers zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedient Letzterer sich für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Bauunternehmer, so dass der Besteller für das Verschulden des Architekten einstehen muss. für ein etwaiges Überwachungsverschulden des Architekten gilt dies jedoch nicht.

Die vollständige Ausführungsplanung setzt die zeichnerische Darstellung des Objekts mit sämtlichen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben voraus, so dass auf Grundlage der ausführungsreifen Ausführungsplanung zunächst Leistungspositionen beschrieben und außerdem Mengen und Massen ermittelt werden können und in der Folge auch die Bauausführung durch einen Unternehmer realisierbar ist (IBRRS 2024, 3109; BGB §§ 254278422633634 Nr. 2, § 634 Abs. 3, § 637 Abs. 2, § 640 Abs. 3; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 – 10 U 80/23; vorhergehend: LG Neuruppin, 30.03.2023 – 1 O 265/14).

Der Architekt hat die Umsetzung seiner Planung zu überprüfen  0

Der Architektenvertrag stellt regelmäßig einen Werkvertrag dar. Liegt eine Vertragspflichtverletzung vor und kann der Architekt seine Leistung nicht mehr durch Nacherfüllung erbringen, schuldet dieser dem Bauherrn Schadensersatz.

Im Rahmen der Bauüberwachung ist der Architekt verpflichtet, das Gefälle von Balkon- Bodenblechen unmittelbar nach deren Errichtung zu prüfen. Insoweit liegt ein Bauüberwachungsfehler dann vor, wenn der Architekt entgegen der eigens erstellten Detailplanung nicht bemerkt, dass kein ausreichendes Gefälle vorhanden ist, was Schadensersatzansprüche nach sich zieht.

Zum Vorschussanspruch gegen einen Architekten (IBRRS 2023, 2856;
BGB § 280 Abs. 1, §§ 631634 Nr. 4; HOAI 2002 § 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020 – 12 U 461/19; vorhergehend: LG Stuttgart, 06.06.2019 – 12 O 210/17).

Fehlende Standsicherheit eines Kellerbauwerks muss von Prüfingenieur erkannt werden  0

Bei der von dem Prüfingenieur gemäß Vertrag mit dem Bauherrn übernommenen Aufgabe, die Nachweise für die Standsicherheit, sowie die mit den von diesem bescheinigten Unterlagen übereinstimmende Bauausführung zu bescheinigen, handelt es sich um eine werkvertragliche Leistung (Anschluss an BGH, IBR 2016, 350).

Jede bauliche Anlage hat, auch unter Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse, in ihren einzelnen Teilen, im Ganzen und für sich allein standsicher zu sein.

Im Rahmen der Prüfung der Planungsunterlagen hat der Prüfingenieur zu bemerken, dass die Ausführung eines Kellers in Mauerwerk nicht in der Lage ist, die Schubkraft aus der einseitigen Erdruckbelastung in die Bodenfuge abzuleiten. Bei dieser Konstellation ist die Standsicherheit des geplanten Kellers nicht zu bescheinigen (IBRRS 2023, 1135; BGB §§ 280633634 Nr. 4; HBO 2002 § 11 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 73 Abs. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2023 – 14 U 202/12; vorhergehend: BGH, Urteil vom 31.03.2016 – III ZR 70/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2014 – 14 U 202/12; LG Kassel, 14.09.2012 – 4 O 1614/09).

Objektbetreuender Architekt und Bauunternehmer sind keine Gesamtschuldner  0

Mangels Gesamtschuldverhältnisses besteht ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer nicht, soweit dem Besteller ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten aufgrund Verletzung vertraglich vereinbarter Objektbegehungspflicht zusteht und diesem außerdem Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Bauwerksmängel zustehen (IBRRS 2022, 3807; BGB §§ 421422426633634; HOAI 2002 § 15 Abs. 2 Nr. 9
BGH, Urteil vom 01.12.2022 – VII ZR 90/22, vorhergehend:
OLG Karlsruhe, 12.04.2022 – 19 U 87/20; LG Karlsruhe, 27.05.2020 – 3 O 141/19).

Objektüberwacher hat Einmessung zu koordinieren und zu kontrollieren  0

Neben dem ausführenden Unternehmer und dem Vermessungsingenieur haftet der objektüberwachende Architekt als Gesamtschuldner wegen Verletzung seiner Koordinations- und Prüfungspflichten in einem für die Errichtung des Bauvorhabens entscheidenden Bauabschnitt überwiegend, im vorliegenden Fall mit über 40% (IBRRS 2021, 1844; BGB §§ 426633634;
OLG München, Beschluss vom 17.08.2020 – 28 U 2058/20 Bau
vorhergehend: LG München I, 07.05.2018 – 15 HKO 5307/09).

Haftung des Bau- und Fachüberwachers, sowie des Bauunternehmers bei mangelhaftem Brandschutz. haften!  0

Soweit der verurteilte allgemeinen Bauüberwacher gegenüber dem Fachüberwacher und den beteiligten Unternehmen Regress nehmen möchte, gilt Folgendes:

 

Der Fachüberwacher und die von ihm zu überwachenden Unternehmen bilden in der Regel eine Haftungseinheit gegenüber dem allgemeinen Bauuüberwacher und haften daher diesem gegenüber auch im Innenverhältnis als Gesamtschuldner (IBRRS 2018, 3340; BGB §§ 195242421 Satz 1, § 426 Abs. 1, §§ 633635, LG Wuppertal, Urteil vom 12.10.2018 – 17 O 97/12 (nicht rechtskräftig).

Kein Ersatzanspruch für vertiefenden Schaden bei Weiterbau trotz Mangelkenntnis  0

Wird der Bauherr während der Bauausführung von einem Herstellungsmangel, z. B. zu niedrig betonierter Ringanker, in Kenntnis gesetzt und lässt er dennoch weiterbauen, hat er keinen Ersatzanspruch im Umfang des sich dadurch vertiefenden Schadens, falls er später die Herstellung eines mangelfreien Werks begehrt.

 

Der Architekt muss den Bauherrn, der vom Herstellungsmangel erfährt, nicht darauf hinweisen, dass im Fall eines Verlangens nach Mangelbeseitigung die Bauarbeiten gestoppt müssen, wenn jedem Laien klar sein muss, dass die weiteren Bauarbeiten den dann erforderlichen Rück- und Neubau aufwändiger und damit teurer machen.

Hat ein Bauherr gegenüber einem Gesamtschuldner nur einen Einbehalt von der Werklohnforderung geltend gemacht und wurde keine Aufrechnung erklärt, kann sich der andere Gesamtschuldner insoweit nicht auf Erfüllung berufen (IBRRS 2018, 0480; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2017 – 10 U 62/16; vorhergehend: LG Ravensburg, 21.04.2016 – 4 O 133/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 22.11.2017 – VII ZR 169/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Bauunternehmer nachbesserungsbereit: Inanspruchnahme des Bauüberwachers treuwidrig!  0

Grundsätzlich steht es dem Auftraggeber frei, welchen Gesamtschuldner dieser in Anspruch nimmt.
Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners kann ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein.
Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber den Bauüberwacher wegen Bauaufsichtspflichtverletzung in Anspruch nimmt, obwohl der Bauunternehmer nachbesserungsbereit ist und der Auftraggeber folglich auf einfachere und billigere Weise die Beseitigung des Mangels verlangen bzw. erlangen kann (BGB §§ 242, 280 Abs. 1, §§ 281, 631, 634 Nr. 4, § 636OLG Dresden, Urteil vom 19.10.2016 – 13 U 74/16).

Alleinhaftung des Architekten bei Verjährung von Baumängelansprüchen  0

Architekt und Bauunternehmer haften für die von ihnen gemeinsam zu verantwortenden Baumängel grundsätzlich als Gesamtschuldner, und zwar selbst dann, wenn der Architekt nach den Vorschriften des BGB auf Schadensersatz, der Bauunternehmer hingegen nach den Regeln der VOB/B auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung haftet.

 

Versäumt es der Architekt allerdings, etwaige (Bau-)Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Bauunternehmer zu sichern und diese insbesondere nicht verjähren zu lassen, besteht kein Gesamtschuldverhältnis. Die Pflicht zur Wahrung der Rechte des Bauherrn trifft den Architekten allein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 – 23 U 91/12).