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Pflicht zur Übernahme der Instandhaltungskosten der Sondereigentümer für Fenster und anderes  0

Werden dem Wohnungseigentümer per Beschluss die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der „zu seiner Sondereigentumseinheit zählenden Fenster, Balkontüren, Rollläden, Wohnungseingangstüren und Kellertüren“ auferlegt, so hält sich dieser nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEGim Rahmen des weiten Ermessen der Wohnungseigentümer (IBRRS 2023, 1802; WEG § 16; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.05.2023 – 2-13 S 91/22).

Der Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Mitgebrauch des Gemeinschaftsvermögens  0

Das Recht zum Mitgebrauch der Wohnungseigentümer erstreckt sich nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG nur auf das Gemeinschaftseigentum und nicht auch auf das Gemeinschaftsvermögen.

Kein Gegenstand des Sondereigentums können nach § 5 Abs. 2 WEG- Gebäudeteile sein, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, außerdem Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 WEG findet gilt über ihren Wortlaut hinaus nicht nur für Gebäudebestandteile, sondern auch auf für Räume. Kein Sondereigentum können Räume sein, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen.

Besteht eine Regelung der Teilungserklärung in einer reinen Gesetzeswiederholung, führt eine spätere Gesetzesänderung in der Regel nicht dazu, dass die ursprüngliche Regelung der Teilungserklärung gegenüber der späteren Gesetzesänderung Vorrang hat (LG München, Beschluss vom 14.12.2022 – 36 S 6500/22 WEG (IBRRS 2023, 1507; IBRRS 2023, 1507, IBRRS 2023, 1507; vorhergehend: LG München I, 08.11.2022 – 36 S 6500/22 WEG; AG Sonthofen, 03.05.2022 – 4 C 304/20 WEG).

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Ist ein Sondereigentümer aufgrund der Teilungserklärung verpflichtet, Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die entweder in seinem Sondereigentum stehen, oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden, in Stand zu halten, so befindet sich die Abdichtung der Dachterrasse, die gleichzeitig das Dach der darunter befindlichen Wohnung darstellt, nicht in diesem Sinn „im Bereich“ des Sondereigentums der Penthousewohnung (IBRRS 2017, 2272; BGB §§ 280677683812; WEG §§ 1421).