Posts for Tag : Gebäude

Weicht die Planung von der Baugenehmigung ab, so ist die Planung mangelhaft  0

Stimmt die Geschosshöhe nicht mit der erteilten Baugenehmigung überein, so ist die Ausführungsplanung des Architekten mangelhaft.

Soweit der Auftraggeber nachträglich mit einer von der Baugenehmigung abweichenden Planung und Ausführung einverstanden ist, so kann darin eine Beschaffenheitsvereinbarung liegen, die der Annahme eines Mangels widerspricht.

Soweit der Architekt den Auftraggeber nicht über die Konsequenzen einer von der Baugenehmigung abweichenden Ausführung aufklärt, kommt eine Haftung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht, soweit diese Pflichtverletzung für den Schaden kausal geworden ist.

Jedenfalls ist das bauausführende Unternehmen nicht dazu verpflichtet, die übergebenen Ausführungspläne auf deren Übereinstimmung mit der Baugenehmigung hin zu überprüfen (IBRRS 2024, 0960; BGB §§ 280631 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; LG Darmstadt, Urteil vom 15.02.2023 – 11 O 130/19; nachfolgend: LG Darmstadt, 26.04.2023 – 11 O 130/19).

Dem Wohnwert ist der tatsächliche Zustand der Wohnung zugrunde zu legen  0

Für die Spanneneinordnung ist der tatsächliche Zustand der Wohnung maßgeblich und nicht etwaige Modernisierungsvorhaben, die, egal aus welchen Gründen, nicht umgesetzt wurden.

Eine aufwändig gestaltetes Wohnumfeld setzt voraus, dass die gärtnerische, oder architektonische, Gestaltung über das durchschnittliche Maß hinausgehen.

Die Voraussetzungen einer aufwändigen Gestaltung erfüllen ein normaler Sandkasten, sowie eine Bank, nicht (IBRRS 2023, 1003; BGB § 126b Satz 1, §§ 242555b558558a Abs. 1, § 558b Abs. 2, § 558c Abs. 1; LG Berlin, Beschluss vom 14.07.2022 – 66 S 144/22; vorhergehend: AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 27.04.2022 – 24 C 117/21; AG Berlin-Kreuzberg, 27.04.2022 – 24 C 117/21).

Kein Verbraucherbauvertrag bei Einzelgewerkvergabe bei Neubauerrichtung  0

Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist.

Die Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB findet in einem solchen Fall ebenfalls keine Anwendung (IBRRS 2023, 1096; BGB § 312 Abs. 2 Nr. 3, §§ 650a650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 650i Abs. 1; BGH, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22; vorhergehend: OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022 – 5 U 52/21; LG Landau, 11.03.2021 – 2 O 315/19).

Besondere Überwachungspflicht bei nicht selbst geplanten Drainagearbeiten  0

Hat der Architekt den Auftrag für die Planung der Errichtung des Gebäudes erhalten, so hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass seine Planung die Entstehung eines mangelfreien Bauwerks gewährleistet. Dies setzt z. B. die Planung einer Drainanlage nach den anerkannten Regeln der Technik zur Abdichtung des Gebäudes voraus.

Umfang und Intensität der Überwachungspflichten hängen von den jeweiligen Anforderungen der Baumaßnahme und den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, erhöht sich die Überwachungspflicht. Das gilt auch im Falle der Ausführung einer Drainage.

Soweit nach Plänen Dritter gebaut wird, gilt ebenfalls besondere Sorgfalt bei der Überwachung. Der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekten ha die von einem Dritten geplanten Drainagearbeiten und die Außenabdichtungsarbeiten an den Wänden zu überwachen.

Aus technischer Sicht endet die Prüfpflicht eines Architekten erst dort, wo spezielle Fachkenntnisse der Fachplaner erforderlich sind, die von einem Architekten nicht allgemein erwartet werden können, oder die einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand erforderlich machen würden. Für Fehler von Sonderfachleuten ist der Architekt daher (mit-) verantwortlich, soweit dieser einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der diesem nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar gewesen wäre.

Das mitwirkende Verschulden eines von ihm eingesetzten Planers hat sich der Bauherr gegenüber dem bauaufsichtführenden Architekten entgegenhalten zu lassen (IBRRS 2022, 2993; BGB §§ 254278633634 Nr. 2, 637 Abs. 3; LG Marburg, Urteil vom 07.02.2022 – 2 O 27/21).

Spritzwasserschutz ist Aufgabe des Architekten  0

Wird bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems mit einem dreiteiligen Aufbau, bestehend aus Dämmstoffplatten aus Mineralwolle, Textilglas- Gittergewebe bewehrtem Unterputz und Oberputz, für Unter- und Oberputz, jeweils die nach der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung vorgegebene Mindeststärke nicht eingehalten, handelt es sich um ein Mangel in der Ausführung der Bauarbeiten. Für diesen hat der Bauunternehmer einzustehen.

Soweit aufgrund der flächendeckenden Verteilung der mangelhaften Putzstärken und wegen des, auch aufgrund der Prozessdauer, entstandenen erheblichen zeitlichen Abstands der Mängelbeseitigungsarbeiten bis zur Fertigstellung der ursprünglichen Leistungen, eine komplette Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems erforderlich ist, so ist sowohl bei der Berechnung des Mangelbeseitigungskostenvorschusses, als auch bei dessen späterer Abrechnung jeweils ein Abzug „neu für alt“ zu berücksichtigen.

Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt hat bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems zu berücksichtigen, dass das nach der allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung einzuhaltende Vorgehen stets eingehalten wird. Dies macht eine jedenfalls stichprobenhafte Kontrolle der Ausführung der Arbeiten bezüglich des eingesetzten Materials, der ausreichenden Materialmengen, des Einsatzes geschulten Personals, sowie der sachgerechten Verwendung des richtigen Werkzeugs, notwendig.

Im Zuge der Objektplanung des Gebäudes hat der Architekt grundsätzlich einen hinreichenden Schutz der Fassade vor Spritzwasser im erdberührten Bereich vorzusehen. Daher kann dieser sich nicht mit Erfolg dahingehend argumentieren, nicht mit den Planungen der Außenanlagen beauftragt worden zu sein. Schließlich ist ein Gebäude nicht von seiner Umgebung zu trennen. Insoweit obliegen diesem zumindest Hinweispflichten gegenüber dem Bauherrn auf einen bisher fehlenden Spritzwasserschutz (BGB §§ 633634 Nr. 4, § 637 Abs. 3; HOAI 2009 § 33; OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2021 – 2 U 29/20
vorhergehend: LG Magdeburg, 22.01.2020 – 2 O 1550/15).

Voraussetzungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung  0

Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten muss die Abrechnung von Betriebskosten als Mindestangaben üblicherweise eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und soweit erforderlich, die Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters, sowie den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen beinhalten (st. Rspr; BGH, Urteil vom 06.05.2015 – VIII ZR 194/14, IMRRS 2015, 1525; NJW 2010, 3363 = NZM 2010, 784 = WuM 2010, 627 Rz. 10; IMR 2009, 37IMR 2008, 221NJW 2008, 2258 = NZM 2008, 477 Rz. 15; jeweils m.w.N.; IBRRS 2022, 0969; BGB § 556; ZPO § 321a ; LG Kassel, Beschluss vom 16.02.2022 – 1 T 427/21).

Architekt hat bei Gebäude mit Glasfassade für geeigneten Sonnenschutz zu sorgen  0

Aus dem Vertragstext, den sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfelds, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes lassen sich die Anforderungen an die Planung des Gebäudes ableiten.

Der Architekt hat unabhängig von der Frage, welche Innenraumtemperaturen nach dem Architektenvertrag zulässig sein sollen, auf eine ausreichende Verschattung zu achten, sofern bei dem Bau einer Glasfassade ohne technische Raumlufttemperierung und ohne Sonnenschutzverglasung erkennbar die Gefahr einer Aufheizung des Gebäudes durch Sonneneinstrahlung besteht.

Der planende Architekt hat zusammen mit dem Bauherren auf Basis fachplanerischer Erkenntnisse für eine umfassende fachplanerische Prüfung verschiedener Möglichkeiten, sowie eine Erörterung der mit unterschiedlichen Verschattungsmöglichkeiten verbundenen Vor- und Nachteile zu sorgen (IBRRS 2021, 2640; BGB §§ 633634635; HOAI 1996 § 15; OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 – 10 U 1748/15; vorhergehend: LG Dresden, 08.10.2015 – 6 O 885/10; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – VII ZR 88/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Aufschlüsselung der Kosten einzelner Gewerke in Mieterhöhungserklärung  0

Wird im Gebäude mehr als eine Modernisierungsmaßnahme parallel durchgeführt und müssen die in verschiedenen Bauleistungsbereichen für verschiedene Gewerke entstandenen Kosten den einzelnen Maßnahmen zugeordnet, oder sogar auf diese aufgeteilt werden, weil ein einzelnes Gewerk sich übergreifend auf mehr als eine Modernisierungsmaßnahme bezieht, so sind auch die in die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen eingeflossenen Kosten der einzelnen Gewerke in der Mieterhöhungserklärung aufzuführen (IBRRS 2021, 1384; BGB §§ 559559a559b Abs. 1 Satz 2; LG Berlin, Urteil vom 16.02.2021 – 83 S 41/20; vorhergehend: AG Wedding, 10.01.2020 – 2 C 422/18).

Mangelbeseitigung unverhältnismäßig bei Rückbau und Neuerrichtung?  0

Soweit der Auftragnehmer unter der tragenden Bodenplatte eine EPS-Dämmung, statt der vereinbarten XPS-Dämmung verlegt, ist die Leistung mangelhaft.

Die Bezahlung einer Abschlagsrechnung nach Prüfung und Freigabe durch den bauleitenden Architekten beinhaltet nicht die nachträgliche Genehmigung einer Materialabweichung.

Durch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall wird ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik nicht geheilt.

Der Einwand einer unverhältnismäßigen Mängelbeseitigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände gegen Treu und Glauben verstößt.

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Mangelbeseitigung hat nicht zur Folge, dass der Auftraggeber im Rahmen der Nacherfüllung ein vertraglich nicht geschuldetes Werk zu akzeptieren hat.

Sofern mangelhaftes Dämmmaterials unterhalb der Kellerbodenplatte nur durch einen vollständigen Rückbau und die Neuerrichtung des Gebäudes ausgetauscht werden kann, liegt jedenfalls dann keine unverhältnismäßige Mängelbeseitigung vor, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Einbaupflichten grob fahrlässig missachtet hat.

Die Objektüberwachung hat der Architekt durch eine Kontrolle der Bauarbeiten zu gewährleisten, wobei diese entsprechend der Baugenehmigung, den planerischen Vorgaben und dem Inhalt der Leistungsbeschreibungen, sowie nach den Weisungen des Auftraggebers auszuführen sind.

Die gelieferten, bzw. verwendeten, Materialien, sowie die Arbeiten der einzelnen Bauunternehmer hat der Architekt zumindest stichprobenartig zu überprüfen. Maßgeblich für den Umfang dieser Kontrolle sind die Umstände des Einzelfalls.

Sogenannte handwerkliche Selbstverständlichkeiten muss der Architekt nicht überwachen. Allerdings trifft diesen eine gesteigerte Überwachungspflicht für besonders wichtige Bauabschnitte mit typischen Gefahren, sowie bei Anhaltspunkten für drohende Mängel, oder bei erkennbarer Unzuverlässigkeit der die Arbeiten ausführenden Handwerker.

Besonders überwachungspflichtig sind allerdings Abdichtungs-, Dämmungs- und Isolierarbeiten, die Ausführung eines Kellers als sogenannte weiße Wanne, sowie alle Bereiche der Bauphysik (IBRRS 2021, 1037; BGB §§ 278633635 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 1, 5, 7; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 – 10 U 14/19
vorhergehend: LG Stuttgart, 05.10.2018 – 22 O 175/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 164/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Dachabdeckung hat wasserdicht und nicht lediglich regensicher zu sein  0

Eine Dachabdeckung aus Metallplatten nebst der Anschlüsse an andere Bauteile hat wasserdicht und nicht lediglich regensicher zu sein. Anderenfalls ist diese als mangelhaft zu betrachten.

Eine Abtretungsvereinbarung zwischen Verkäufer und Erwerber eines Gebäudes, nach der alle Gewährleistungsansprüche an den Erwerber abgetreten sind, ist hinreichend bestimmt.

Der Käufer braucht das Angebot des Verkäufers auf Abtretung „aller Gewährleistungsansprüche“ nicht ausdrücklich anzunehmen (IBRRS 2021, 0945;
BGB §§ 151398633 Abs. 1, 2, § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3; OLG Rostock, Beschluss vom 16.09.2019 – 4 U 32/19;
vorhergehend: OLG Rostock, Beschluss vom 03.07.2019 – 4 U 32/19; LG Rostock, 22.01.2019 – 2 O 383/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZR 278/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).