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Auftraggeber hat für Sicherheit auf der Baustelle zu sorgen  0

Der Auftraggeber hat im Rahmen des Werkvertrags alles Zumutbare und Mögliche zu tun, um den Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung seiner vertraglichen Pflichten vor Schäden zu schützen.

Auch bei Werkverträgen gehört es regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die Fürsorgepflicht des Auftraggebers, soweit dieser die Arbeitsräume und/oder das Arbeitsgerät zur bereitstellt, auch auf die Arbeiter des Auftragnehmers erstreckt, sofern es sich dabei um einen abgrenzbaren, bzw. bestimmbaren, Personenkreis handelt.

Die Schutzpflichten des Auftraggebers erstreckt sich auch die Pflicht, die Arbeitsräume in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Darunter fällt auch die Absturzsicherung eines Treppenauges (BGB §§ 249280; UVV Bauarbeiten §§ 12, 12a; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2021 – 12 U 293/20
vorhergehend: LG Darmstadt, 20.10.2020 – 13 O 407/18).

Kein Entfall von Prüf- und Hinweispflichten bei Kündigung  0

Für einen Mangel seiner Leistung haftet der Auftragnehmer auch dann, wenn die Mangelursache (auch) im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Auftragnehmer die ihm obliegenden Prüf- und Bedenkenhinweispflichten erfüllt hat.

Erfolgt eine Teilkündigung durch den Auftraggeber des Bauvertrags und hat der gekündigte Leistungsteil auf die Mangelfreiheit des verbleibenden Werks evidenten Einfluss, ist der Auftragnehmer im Rahmen der ihm auch nach Vertragsschluss weiterhin obliegenden Obhuts-, Fürsorge- und Kooperationspflichten verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren und ihm die Möglichkeit zu geben, den Mangeleintritt zu vermeiden.

Zwar ist die Hemmung der Verjährung innerhalb eines selbstständigen Beweisverfahrens für jeden Mangel einzeln zu prüfen. Werden wegen desselben Mangels jedoch mehrere Gutachten eingeholt, kommt es auf den Zugang und die Erläuterung des letzten Gutachtens an (IBRRS 2020, 0920;
BGB § 204 Abs. 1, 2, §§ 242280281633634 Nr. 4; VOB/B § 4 Abs. 3, § 8; LG Rostock, Urteil vom 22.11.2019 – 1 S 177/18
vorhergehend: AG Rostock, 23.10.2018 – 45 C 13/18