Posts for Tag : Fristsetzung

Die Mängelbeseitigungsfrist gilt auch für den Auftraggeber  0

Die Kündigung des Auftraggebers während der noch laufenden Mängelbeseitigungsfrist kann eine treuwidrige Vereitelung der dem Auftragnehmer eingeräumten Mängelbeseitigungsmöglichkeit darstellen.

Der Auftraggeber kann ein die erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraussetzendes Mängelbeseitigungsrecht auch schon vor Fristablauf geltend machen. Dies, soweit sich abzeichnet, dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigungsfrist nicht einhalten wird und es dem Auftraggeber unzumutbar ist, den Fristablauf abzuwarten.

Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer erneut eine Mängelbeseitigungsfrist, lebt zwar dadurch das Mängelbeseitigungsrecht des Auftragnehmers nicht wieder auf, allerdings hat der Auftraggeber die von diesem selbst gesetzte Frist selbst beachten (OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2023 – 16 U 13/23, BGB §§ 242633634 Nr. 2, § 637 Abs. 2; vorhergehend: OLG Köln, 31.07.2023 – 16 U 13/23; LG Aachen, 23.12.2022 – 7 O 302/71; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – VII ZR 246/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Hinweispflicht des Auftragnehmers auf erforderliche Mitwirkungshandlungen  0

Die Instandsetzung des Vorgewerks ist Sache des Auftraggebers, sofern im Rahmen der Beseitigung eines Mangels auch das mit einem eigenständigen Mangel behaftete Vorgewerk instandzusetzen ist.

Der Unternehmer kann zwar seine Vertragspflicht, ein funktionstaugliches Werk zu errichten, in der Regel nur erfüllen, wenn der Besteller ihm die geeignete Vorleistung zur Verfügung stellt, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung also dafür sorgt, dass die ungeeignete Leistung des vorleistenden Unternehmers ihrerseits in einer Weise korrigiert wird, dass der Unternehmer in der Lage ist, sein Werk vertragsgerecht herzustellen (BGH, NJW 2008, 511, 513).

Gleichzeitig ist dem Unternehmer, dessen Werk mangelhaft ist, da es auf einer untauglichen Vorleistung aufbaut, die Mängelbeseitigung erst möglich, wenn der Besteller die Vorleistung instand gesetzt hat. Unterlässt er dies, oder bietet er es nicht wenigstens an, so ist seine Aufforderung zur Mängelbeseitigung wirkungslos und wird, im Fall des endgültigen Entschlusses des Bestellers, die Vorleistung nicht instandzusetzen, die Erfüllung des Vertrags sowie die Nacherfüllung dem Unternehmer gar unmöglich (BGH, NJW 2008, 511, 515).

Kühlung soll kühlen  0

Soweit mit der geplanten Rückkühlleistung die Abwärme der Kühlanlage nicht vollständig abgeführt werden kann, ist die Leistung des mit der Fachplanung eines Rückkühlsystems beauftragten Ingenieurs ist mangelhaft.

Soweit sich der Planungsmangel bereits im errichteten Rückkühlsystem realisiert hat, ist die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich (IBRRS 2021, 2026; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 637; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2020 – 29 U 67/19; vorhergehend: OLG Frankfurt, 11.02.2020 – 29 U 67/19
LG Wiesbaden, 03.04.2019 – 5 O 47/18; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZR 100/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine Mängelansprüche ohne Fristsetzung, sofern Vertrag in Abrechnungsverhältnis übergegangen ist  0

Der Vergütungsanspruch des Unternehmers für das bereits erstellte Teilwerk wird auch nach einer Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller erst mit der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen fällig.

Allerdings wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers auch ohne Abnahme fällig, sofern der Besteller nach der Kündigung wegen Mängeln Zahlung von Schadensersatz anstelle von Erfüllung, bzw. Mängelbeseitigung verlangt. Hat der Unternehmer seinerseits dem Besteller das Teilwerk als fertiggestellt angeboten, entsteht ein Abrechnungsverhältnis.

Die Schlussrechnung enthält regelmäßig gleichzeitig die Erklärung des Unternehmers, die geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben.

Soweit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, kommt das werkvertragliche Gewährleistungsrecht Anwendung.

Etwaige über die Nacherfüllung und Schadensersatz neben der Leistung hinausgehenden Mängelrechte können grundsätzlich erst dann ausgeübt werden, soweit der Besteller dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung gesetzt hat. Dies gilt auch dann, soweit der Werkvertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (IBRRS 2021, 1703; BGB § 631 Abs. 1, §§ 633634640; OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 – 8 U 133/19; vorhergehend:
LG Verden, 12.06.2019 – 7 O 150/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 26/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Im Falle einer aufwändigen Mängelbeseitigung kann der Auftraggeber eine Frist für den Nachbesserungsbeginn setzen  0

Soweit zeitlich umfangreiche und schwer abzuschätzende Mängelbeseitigungsmaßnahmen zur Diskussion stehen, reicht es für eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung aus, für den Nachbesserungsbeginn eine Frist zu setzen.

Dem Mängelbeseitigungsverlangen kommt allerdings nur dann eine „Verlängerungswirkung“ zu, soweit es dem Auftragnehmer vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zugeht.

Die in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, wonach der Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche nur durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann, in der allerdings auf die Einrede der Aufrechenbarkeit verzichtet wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist folglich unwirksam (IBRRS 2021, 1767; BGB §§ 633634637 Abs. 3, § 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1; VOB/B § 13 Abs. 5, (Anschluss an BGH, IBR 2018, 76; OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.05.2019 – 8 U 57/16; vorhergehend: LG Zweibrücken, 15.07.2016 – 2 O 42/11; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 121/19; (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).



Kein Schadensersatz wegen Verzugs ohne vorherige Fristsetzung bei nachweislichem Erhalt der VOB/B  0

Bei einem Bauvertrag mit einem Verbraucher reicht der bloße Hinweis auf die VOB/B nicht aus, um die VOB/B zum Vertragsbestandteil zu machen.

Notwendig ist es vielmehr, dass der die VOB/B als Vertragsbedingung stellende Auftragnehmer dem Verbraucher den Text der VOB/B aushändigt, oder diesem übersendet, oder ihm auf sonstige Weise die Kenntnis vom Inhalt der Bestimmungen verschafft. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Verbraucher um einen beruflich nicht im Baurecht tätigen Rechtsanwalt handelt.

Allerdings trägt der Verbraucher die Beweislast dafür, dass ihm der Text der VOB/B nicht übergeben wurde, soweit sich im Vertragstext unmittelbar über der Unterschrift der Vertragsparteien der Passus „die VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B wurde mir ausgehändigt“ findet.

Die Bestimmungen der § 8 Abs. 3 Nr. 2 und § 5 Abs. 4 VOB/B halten einer Inhaltskontrolle stand. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor einer Kündigung wegen Verzugs keine Frist zur Fertigstellung setzt, steht Ersterem kein Anspruch auf Schadensersatz zu (IBRRS 2021, 1452; BGB § 305 Abs. 2, § 308 Nr. 2, § 309 Nr. 8b; VOB/B § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 2; OLG Hamburg, Urteil vom 22.07.2020 – 4 U 63/19; vorhergehend: LG Hamburg, 11.07.2019 – 304 O 138/18, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 129/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine fiktive Abrechnung bei Beseitigung von Mangelfolgeschäden  0

Soweit die Planung des beauftragten Auftragnehmers nicht die erforderliche Anzahl von Notüberläufen enthält und die vorhandenen Dachabläufe mit Fasern der von diesem eingebauten Dachschweißbahnen verstopft sind, ist die Leistung der Dachsanierung mangelhaft.

Die Leistung des Auftragnehmers beruht auf einem schuldhaften Verhalten, soweit dieser im Rahmen der Auftragsabwicklung gegen DIN- Normen verstößt, mit der Folge, dass dieser auch für Mangelfolgeschäden haftet.

Der Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, zu welchen auch entgangene Mieteinnahmen gehören, setzt keinerlei Fristsetzung zur Mangelbeseitigung voraus.

Die Kosten für die Beseitigung von Mangelfolgeschäden sind nicht (mehr) fiktiv abrechenbar (Anschluss an BGH, IBR 2018, 196).

Ein etwaiges Verschulden des mit der Bauleitung und Bauüberwachung beauftragten Architekten, oder Ingenieurs, braucht sich der Auftraggeber nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen (IBRRS 2021, 0518; BGB §§ 254280633634 Nr. 4, OLG Oldenburg, Urteil vom 20.11.2018 – 2 U 37/17; vorhergehend: LG Oldenburg, 27.04.2017 – 9 O 1775/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 263/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine Kündigung im Bauvertragsrecht ohne Abmahnung  0

Die Kündigungstatbestände der VOB/B enthalten keine abschließende Regelung. Über die in den §§ 8 und 9 VOB/B geregelten Fälle hinaus können beide Vertragsparteien den Bauvertrag kündigen, falls aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des anderen Vertragspartners der Vertragszweck derart gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar geworden ist.

Die Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn der andere Vertragsteil nachdrücklich und unmissverständlich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung der Vertragspflichten hingewiesen worden ist.

Einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung bzw. einer Abmahnung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn entweder eine solche Nachfristsetzung bzw. Androhung von vornherein keinen Erfolg verspricht, oder sich das Verhalten des Kündigungsgegners als eine besonders schwere Vertragsverletzung darstellt, die es dem Kündigenden unzumutbar macht, noch weiterhin mit dem Partner im Vertrag zu bleiben, bzw. den Ablauf einer durch die Abmahnung eröffneten, weiteren, Zeitspanne abzuwarten.

Eine unberechtigte Verweigerung des Ausgleichs von Abschlagsrechnungen kann einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.

Ist aber nur ein geringer Betrag zur Zahlung offen, ist der Auftragnehmer gehalten, sich vor einer fristlosen Kündigung um eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts zu bemühen (IBRRS 2020, 0332; GB § 648a; VOB/B § 2 Abs. 5, 6, §§ 8914 Nr. 2 Satz 2; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2017 – 10 U 70/16;
vorhergehend: LG Heilbronn, 12.05.2016 – 21 O 93/08 KfH
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – VII ZR 53/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Keine Frist des Käufers bei Aufforderung zur Mängelbeseitigung  0

Ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB maßgeblich davon abhängig, ob eine Vereinbarung der Parteien vorliegt (siehe hierzu BGH, Urteil vom 06.02.1954 – II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Insoweit kann der Käufer die vom Verkäufer benannte Frist selbst dann als angemessen betrachten, wenn diese objektiv zu kurz ist.
Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung, oder eine ähnliche Formulierung, wie z. B. das Verlangen nach schneller Behebung der gerügten Mängel verdeutlicht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein zeitlich begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.
Der Angabe eines bestimmten Zeitraums, oder eines bestimmten Endermins ist nicht notwendig (siehe hierzu auch die BGH- Urteile vom 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, IBR 2009, 644 = NJW 2009, 3153; vom 18.03.2015 – VIII ZR 176/14, IBR 2015, 330 = NJW 2015, 2564). Ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen liegt auch dann vor, wenn dieses als Bitte formuliert ist.
Für die Frage, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers.  Oder z. B. die Tatsache, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Fachkompetenzmangel hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 = IBRRS 2015, 1744) BGB § 281 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2, 3, § 440 Satz 1 Alt. 3; BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, vorhergehend: OLG München, 30.09.2014 – 18 U 1270/1; LG München I, 10.03.2014 – 34 O 9440/10

Fristsetzung ohne Angabe eines bestimmten Endtermins zulässig  0

Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB zunächst eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urteil vom 06.02.1954 – II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.).

 

Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung, oder durch vergleichbare Formulierungen, z. B. ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel, deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.

 

Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten Endtermins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urteile vom 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, IBR 2009, 644 = NJW 2009, 3153; vom 18.03.2015 – VIII ZR 176/14, IBR 2015, 330 = NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, ist dem eine Formulierung als  Bitte nicht abträglich.

 

Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, insebesondere der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669; BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15).