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Kein Kündigungsgrund bei Verweigerung der Besichtigung wegen falscher Angaben  0

Die mietvertraglich geregelte oder aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitete Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter die Besichtigung der Wohnung zu erlauben, ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht eng auszulegen.

Verwehrt der Mieter dem Vermieter den Zutritt, obwohl der Vermieter eine Wohnungsbesichtigung für das Ausmessen der Wohnung und Feststellung des Zustands durchführen will, ist eine fristlose oder fristgerechte Kündigung allein deswegen nicht gerechtfertigt, wenn der Mieter festgestellt hat, dass die Wohnung im Internet zum Verkauf angeboten wird (IBRRS 2021, 1537; BGB § 543 Abs. 1 Satz 2, § 546 Abs. 1; LG Berlin, Urteil vom 20.11.2020 – 65 S 194/20; vorhergehend: AG Pankow/Weißensee, 23.07.2020 – 102 C 12/20).

Bei fristgerechten Kündigung keine Schonfristzahlung wegen Zahlungsverzugs  0

Befindet sich ein Mieter über einen erheblichen Zeitraum schuldhaft in Zahlungsverzug, verletzt dieser seine Hauptleistungspflicht erheblich. Der Vermieter ist in diesem Fall zur fristgerechten Kündigung berechtigt.

Die Heilungsvorschrift über die Schonfristzahlung gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist auf die fristgerechte Kündigung wegen Zahlungsverzugs mangels planungswidriger Regelungslücke nicht anwendbar.

Die richterliche Rechtsfortbildung kann nicht dazu führen, dass das Gericht seine eigenen „Gerechtigkeitsvorstellungen“ an Gesetzes statt und folglich derjenigen der Begründung des Gesetzgebers setzt (IBRRS 2019, 2916; BGB § 535 Abs. 2, § 546 Abs. 1, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1; LG Berlin, Urteil vom 27.03.2019 – 65 S 223/18; vorhergehend:
AG Pankow/Weißensee, 07.11.2018 – 2 C 234/18).