Posts for Tag : Frist

Keine Abnahme ohne Abnahmereife  0

Ein Anspruch auf Abnahme besteht nur dann seitens des Auftragnehmers, soweit die Leistung abnahmereif hergestellt ist.

Nur soweit das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist, folglich der Herstellungsprozess abgeschlossen ist, ist die Leistung abnahmereif. Unwesentliche (Rest-)Mängel hindern die Abnahme hingegen nicht.

Sofern seitens des Auftragnehmers noch in erheblichem Umfang Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen werden, oder ein Abschlag für Mängel angeboten wird, wird dem Auftraggeber gegenüber gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeiten abgeschlossen sind.

Eine fiktive Abnahme setzt ebenfalls einen abgeschlossenen Herstellungsprozess voraus. Andernfalls wäre eine gesetzte Frist unbeachtlich (IBRRS 2022, 2359; BGB § 640; OLG München, Beschluss vom 04.02.2020 – 28 U 3831/19 Bau;
vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 17.09.2019 – 28 U 3831/19 Bau; LG München I, 13.06.2019 – 11 O 18154/18
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – VII ZR 32/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Frist für Ersatzwohnraumsuche im Räumungsfall  0

Die Entscheidung über Bewilligung und Länge einer Räumungsfrist liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Soweit der Schuldner sich darauf beruft, dass es diesem nicht möglich sei, bis zur voraussichtlichen Zwangsräumung durch den Gläubiger eine angemessene Ersatzwohnung zu finden, hat der Schuldner grundsätzlich substanziiert darzulegen und gegebenenfalls nachweisen, dass dieser seine Obliegenheiten zur Ersatzwohnraumsuche erfüllt hat.

Eine derartige Obliegenheit gilt für den Schuldner spätestens dann, wenn dieser bei Anwendung objektiver Maßstäbe erkennen kann, dass seine Klageverteidigung im Räumungsverfahren nicht erfolgversprechend sein wird.

Trotz Corona- Pandemie kann davon ausgegangen werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von fünf Monaten Ersatzwohnraum gefunden werden kann (IBRRS 2021, 2006; ZPO § 721; OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2021 – 3 W 56/21
vorhergehend: LG Potsdam, 08.01.2021 – 4 O 280/19).

Kein Ersatz der Selbstvornahmekosten, ohne vorherige Frist zur Mängelbeseitigung  0

Im Falle der Kündigung des Werkvertrags hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, sogar schwerwiegende, bzw. zur Unbrauchbarkeit der Leistung führende Mängel nachzubessern. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, soweit die Mängel der Leistung der Kündigungsgrund waren.

Andernfalls ist die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nur entbehrlich, wenn der Auftragnehmer vor Durchführung der Ersatzvornahme die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig bestreitet.

Der fruchtlose Ablauf einer zur Aufnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten gesetzten Frist, rechtfertigt nicht den Rückschluss, der Auftragnehmer werde sich seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung entziehen, sofern diese keine ausreichende Nacherfüllungsfrist darstellt (IBRRS 2021, 1854; BGB §§ 280281632 Abs. 2, § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, § 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 Satz 1; OLG Oldenburg, Urteil vom 13.10.2020 – 2 U 87/20; vorhergehend: LG Oldenburg, 27.05.2020 – 17 O 2299/18
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 174/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Im Falle einer aufwändigen Mängelbeseitigung kann der Auftraggeber eine Frist für den Nachbesserungsbeginn setzen  0

Soweit zeitlich umfangreiche und schwer abzuschätzende Mängelbeseitigungsmaßnahmen zur Diskussion stehen, reicht es für eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung aus, für den Nachbesserungsbeginn eine Frist zu setzen.

Dem Mängelbeseitigungsverlangen kommt allerdings nur dann eine „Verlängerungswirkung“ zu, soweit es dem Auftragnehmer vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zugeht.

Die in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, wonach der Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche nur durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann, in der allerdings auf die Einrede der Aufrechenbarkeit verzichtet wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist folglich unwirksam (IBRRS 2021, 1767; BGB §§ 633634637 Abs. 3, § 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1; VOB/B § 13 Abs. 5, (Anschluss an BGH, IBR 2018, 76; OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.05.2019 – 8 U 57/16; vorhergehend: LG Zweibrücken, 15.07.2016 – 2 O 42/11; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 121/19; (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).