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Der angelieferte Frischbeton ist vom Unternehmer zu prüfen  0

Bei einem Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Transportbeton handelt es sich um einen Kaufvertrag.

Soweit die Vertragsparteien Kaufleute sind, hat der Käufer, z. B. der Generalunternehmer, den Beton bei Anlieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen (IBRRS 2019, 2922; BGB § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 3, § 651 Satz 1, §§ 633634 Nr. 4; HGB § 377; OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016 – 19 U 47/15; vorhergehend: LG Bonn, 18.03.2015 – 13 O 68/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 326/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Der Bauunternehmer hat den angelieferten Frischbeton zu prüfen  0

Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Transportbeton ist ein Kaufvertrag. Handelt es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute, muss der Käufer, vorliegend ein Generalunternehmer, den Beton bei Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich rügen ( IBRRS 2019, 2922; BGB § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 3, § 651 Satz 1, §§ 633634 Nr. 4; HGB § 377; OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016 – 19 U 47/15; vorhergehend: LG Bonn, 18.03.2015 – 13 O 68/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 326/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).