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Kein dauerhaftes Zugangsrecht des Auftragnehmers für Fotos vom Bauwerk  0

Die zu Gunsten von Architekten in Musterverträgen verwendete Klausel „Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.“ ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Bei der gebotenen objektiven Auslegung benachteiligt die vorbezeichnete Klausel den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (IBRRS 2021, 2752; BGB § 307 Abs. 1, 2; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2, § 25 Abs. 1; BGH, Urteil vom 29.04.2021 – I ZR 193/20
vorhergehend: LG Stuttgart, 10.03.2020 – 17 S 5/19;
AG Stuttgart, 01.08.2019 – 5 C 1636/19

Wann ist ein Gutachten mangelhaft?  0

Soweit der Sachverständige eine mangelhafte Leistung erbringt, erhält er eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist. 

Ein Gutachten ist mangelhaft, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen keine Grundlage schafft. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Gutachten nicht ergiebig, die beigefügten Fotos unprofessionell, bzw. nicht aussagekräftig sind und das Gericht anhand dessen nicht in die Lage ist, zu beurteilen, ob eine vertragsgemäße Leistung vorliegt, bzw. welche Mängel vorliegen ( IBRRS 2019, 2102; JVEG §§ 488a9, AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.04.2019 – 29 C 1170/16).