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Formelle Anforderungen an Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen  0

Das Mieterhöhungsverlangen hat gemäß § 559b Abs. 1 BGB zu seiner formellen Wirksamkeit, sowohl eine nachvollziehbare Berechnung des Erhöhungsbetrags, als auch eine hinreichende Erläuterung des angegebenen Verteilungsschlüssels, sowie transparente Angaben zu den in Abzug zu bringenden Kostenanteilen für Instandsetzung, oder von Subventionen, bzw. KfW- Darlehen, zu enthalten (IBRRS 2021, 2100; BGB § 559b Abs. 1 Satz 2; AG Münster, Urteil vom 20.05.2021 – 8 C 2208/20)

Formelle Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen  0

An die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Vielmehr genügt es, dass der Mieter mittels der Erläuterung den Grund der Mieterhöhung als plausibel nachvollziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2018 – VIII ZR 121/17IBRRS 2018, 4168).

Belege müssen der Mieterhöhungserklärung keine beigefügt werden. Vielmehr hat der Mieter lediglich ein Recht auf Einsichtnahme am Sitz des Vermieters (BGB § 555a Abs. 1, §§ 555b559 Abs. 1; IBRRS 2021, 2019; vgl. Dickersbach in Erman, BGB, 16. Auflage/2020, § 559 b, Rz. 12 m.w.N.; LG Bonn, Urteil vom 27.05.2021 – 6 S 154/20; vorhergehend: AG Bonn, 18.11.2020 – 204 C 118/19).

Zur Frage, ob ein Mietspiegel für die Mieterhöhung bei Reihenhäusern herangezogen werden kann  0

Ein Mieterhöhungsverlangen für eine Wohnung in einem Reihenendhaus, welches auf Basis des Berliner Mietspiegels 2011 begründet wird,  entspricht den formellen Anforderungen, selbst wenn der Mietspiegel seine Anwendbarkeit auf Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäuser ausdrücklich ausschließt.

 

Laut BGH kommt es in erster Linie darauf an, dass dem Mieter die ansatzweise Überprüfung ermöglicht wird. Mehr müsse das im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens anzugebende Begründungsmittel nach § 558a Abs. 2 BGB nicht leisten (BGH, Beschluss vom 26.04.2016, VIII ZR 54/15; vorhergehend LG Berlin, 24.02.15, 63 S 192/14AG Schöneberg, 04.06.2014, 5 C 182/12, BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1).