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Voraussetzungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung  0

Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten muss die Abrechnung von Betriebskosten als Mindestangaben üblicherweise eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und soweit erforderlich, die Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters, sowie den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen beinhalten (st. Rspr; BGH, Urteil vom 06.05.2015 – VIII ZR 194/14, IMRRS 2015, 1525; NJW 2010, 3363 = NZM 2010, 784 = WuM 2010, 627 Rz. 10; IMR 2009, 37IMR 2008, 221NJW 2008, 2258 = NZM 2008, 477 Rz. 15; jeweils m.w.N.; IBRRS 2022, 0969; BGB § 556; ZPO § 321a ; LG Kassel, Beschluss vom 16.02.2022 – 1 T 427/21).

Beweislast für vorliegende Baugenehmigung, bzw. Bestandsschutz  0

Das Vorhandensein einer Baugenehmigung hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich gegenüber einer Nutzungsuntersagung darauf beruft, dass diese Nutzung genehmigt und deshalb formell baurechtmäßig sei. Das Gleiche gilt bezüglich eines behaupteten Bestandsschutzes.

Allerdings kann auch, wenn eine Baugenehmigungsurkunde nicht vorliegt, im Einzelfall aufgrund der besonderen konkreten Umstände, auch ohne Beweislastentscheidung, von einer legalen Errichtung eines Gebäudes inklusive der aufgenommenen Nutzung auszugehen sein, z. B. wenn die Errichtung eines formell und materiell illegalen Gebäudes in der vorhandenen Grundstückssituation, sowie in den vorhandenen Dimensionen in innerstädtischer Lage und in Anwesenheit der Lokalbaukommission schwer vorstellbar wäre.

Selbst wenn eine ursprüngliche Genehmigung keine konkrete Festlegung einer bestimmten Nutzung beinhaltet hat, gehen von dieser, selbst wenn diese ursprünglich Nutzungen mit anderer Zweckrichtung erfasst hat, keine Rechtswirkungen mehr aus, soweit von dieser über Jahrzehnte kein Gebrauch gemacht wurde. Insoweit hat diese ihre Erledigung gefunden (IBRRS 2022, 0526; BauO-NW § 60 Abs. 1, § 82 Satz 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2022 – 2 B 1964/21).