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Bei Abtretung von Mängelrechten Kostenvorschuss nur für Mängelbeseitigung  0

Der Zessionar kann bei umfassenden Abtretung der werkvertraglichen Mängelrechte einen Kostenvorschuss in Sinne des § 637 Abs. 3 BGB nur einfordern, soweit dieser beabsichtigt, den Vorschuss dergestalt zur Mängelbeseitigung einzusetzen, dass diesem dadurch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 637 Abs. 1 BGB entsteht. Soweit der Zessionar beabsichtigt, den Kostenvorschuss dem Zedenten zur Verfügung zu stellen, ist dies allerdings nicht der Fall.

Kosten einer Bonitätsauskunft können einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen (IBRRS 2024, 0892; BGB §§ 398633634637 Abs. 1, 3; ZPO § 33; LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2024 – 10 O 181/23).

Forderungsbeitreibung und Inkasso

In Zeiten zurückgehender Zahlungswilligkeit ist entschlossenes zügiges Auftreten die Grundlage eines effektiven Forderungsmanagements. Für den Mandanten steht im Vordergrund, dass das Verhältnis von Aufwand und Realisierbarkeit übereinstimmen.

 

Unser Inkassoreferat betreut seit vielen Jahren mit Professionalität und Nachdruck eine Reihe mittlerer und größerer Inkassomandate und ist sowohl fachlich als auch technisch bestens gerüstet um auf diesem Gebiet in sämtlichen Verfahrensstadien – beginnend beim vorgerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren über den Gerichtsprozess bis hin zur Zwangsvollstreckung – effiziente Arbeit zu leisten.

 

Mit der Verkündung des angestrebten Urteils ist der Prozess erst auf dem Papier gewonnen. Jetzt geht es darum, die Rechte aus dem Urteil durchzusetzen. Hierbei wird die Kanzlei von Rechercheteams unterstützt.