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Beschlussklage gegen übrige Eigentümer  0

Eine nach dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) vom 16.10.2020 (BGBl. I 2187) am 01.12.2020 gegen „die übrigen Wohnungseigentümer“ gerichtete Beschlussmängelklage ist dahingehend auszulegen, dass diese sich gegen „die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ richtet. Dies jedenfalls dann, soweit zugleich der Verwalter als Zustellungsvertreter der beklagten Partei in der Klageschrift benannt ist.

Soweit die Klageschrift eine zwar objektiv unrichtige, aber auslegungsfähige Bezeichnung des Klagegegners beinhaltet, ist diese geeignet, die Anfechtungsfristen des § 45 WEG zu wahren.

Eine fehlerhafte Parteibezeichnung kann durch Berichtigung des Rubrums geheilt werden. Insoweit ist ein förmlicher Parteiwechsel nicht erforderlich (IBRRS 2022, 1642; WEG § 44 Abs. 1, 2, § 45; LG Berlin, Urteil vom 22.03.2022 – 55 S 37/21).

Durch Nutzung kann auf die förmliche Abnahme verzichtet werden  0

Einer konkludenten Abnahme steht die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme in einem Bauträgervertrag nicht entgegen.

Erfolgt entgegen der getroffenen Vereinbarung keine förmliche Abnahme der Leistung des Bauträgers, können die Vertragsparteien konkludent auf die ursprünglich vereinbarte förmliche Abnahme verzichten.

Soweit längere Zeit nach der Benutzung des Bauwerks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt, kann ein konkludenter Verzicht auf die förmliche Abnahme unterstellt werden.

Nach mehreren Jahren kann sich der Erwerber jedenfalls üblicherweise nicht mehr auf die fehlende förmliche Abnahme berufen ( BGB §§ 633634a Abs. 1 Nr. 2, § 640; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2019 – 15 U 57/18; vorhergehend: LG Heidelberg, Urteil vom 28.02.2018 – 4 O 118/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.04.2021 – VII ZR 130/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).