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Fliesenarbeiten in Fachwerkhaus sind zu planen und zu überwachen  0

Sofern der Architekt im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragt ist, ist dieser verpflichtet, im konstruktiven Leistungsverzeichnis für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten, neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrunds, dessen skizzenhafte Untersetzung von Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails, wie z. B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung, zu erstellen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Bauüberwachung ist die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung zu kontrollieren.

Sofern der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen, insbesondere Duschen, beauftragte Unternehmer, z. B. Badausrüster, ohne Rücksprache, oder Bedenkenanmeldung, den Einbau der Duschwannen auf dem vorhandenen, offensichtlich mehrschichtig, aus saugfähigen Materialien bestehenden, Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne jedwede Abdichtung vor, stellt diese Leistung trotz des Umstands, dass die Bodenabdichtung von einem dritten Unternehmen geschuldet wird, eine Pflichtverletzung i. S. eines Sachmangels seiner eigenen Leistung dar.

Der Unternehmer kann sich ohne die Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in den Bauvertrag auch dann nicht mit Erfolg auf eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf auf vier Jahre berufen, sofern im Abnahmeprotokoll der Ablauf der Gewährleistungsfrist deklaratorisch vom Datum her vier Jahre nach dem Abnahmetermin vermerkt ist (IBRRS 2023, 1406; BGB §§ 307310 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 1; HOAI 2013 § 34; VOB/B § 13 Abs. 4 Nr. 1; OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 – 2 U 156/21;vorhergehend: LG Magdeburg, 12.10.2021 – 31 O 41/19).

Beim Bau eines Schwimmbads ist die Verbundabdichtung architektenseits zu planen  0

Wird der Architekt mit der Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung eines Hallenbads beauftragt, haben seine Ausführungszeichnungen Vorgaben zu einer Verbundabdichtung unter den Fliesen der Fußböden vorzusehen.

Wegen eines Fehlers des bauaufsichtsführenden Architekten kann der planende Architekt kein Mitverschulden des Bauherrn geltend machen.

Geht der Auftraggeber trotz entsprechender Hinweise möglichen Gefährdungen nicht nach, liegt ein Eigenverschulden vor. Dies setzt allerdings voraus, dass der Bedenkenhinweis inhaltlich fachlich in Ordnung ist.

Gegenüber dem Auftraggeber ist der überwachende Architekt verpflichtet, die von diesem umzusetzende Planung des im Vorfeld tätigen Architekten zu überprüfen.

Die Bauaufsicht beinhaltet die Einweisung des ausführenden Unternehmers bei Beginn der Arbeiten, die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen vor Ort und Stelle, sowie eine Endkontrolle. Eine erhöhte Überwachungspflicht besteht dann, wenn es um Baubabschnitte bzw. -leistungen geht, die besondere Gefahrenquellen beinhalten ( IBRRS 2020, 2141; BGB §§ 254278633634 Nr. 4; HOAI 2002 § 15; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2017 – 23 U 6/16 vorhergehend: LG Kleve, 23.12.2015 – 2 O 85/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – VII ZR 289/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).