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Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht  0

Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, sogenannter kleiner Schadensersatz, im Sinne von § 437 Nr. 3, §§ 280281 BGB kann nach den voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten sogenannten fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden (Abgrenzung zu BGH, IBR 2018, 196, und IBR 2020, 636).

Die Umsatzsteuer ist allerdings nur zu erstatten, wenn diese tatsächlich angefallen ist (IBRRS 2021, 1116; BGB §§ 280281 Abs. 1, § 437 Nr. 3; BGH, Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 33/19; vorhergehend: OLG Düsseldorf, 15.01.2019 – 24 U 202/17; LG Krefeld, 29.11.2017 – 2 O 143/17).

Vorerst weiterhin keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Baurecht  0

Der VII. Zivilsenat hält an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der Schadensersatz statt der Leistung, sogenannter kleiner Schadensersatz, gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf.

Weiter hält der VII. Zivilsenat daran fest, dass sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann (IBR 2018, 208) (IBRRS 2020, 3237; BGB §§ 280281633634 Nr. 4; BGH, IBRRS 2020, 3237Beschluss vom 08.10.2020 – VII ARZ 1/20; vorhergehend: BGH, Beschluss vom 13.03.2020 – V ZR 33/19; OLG Düsseldorf, 15.01.2019 – 24 U 202/17; LG Krefeld, 29.11.2017 – 2 O 143/17).

Kein Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten  0

Auch im Verhältnis zum Architekten scheidet hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bezüglich des Bauwerks aus (Bestätigung von BGH, IBR 2018, 208).

Aufgrund dessen kommt auch eine auf dieser Schadensbemessung beruhende Kürzung unter dem Gesichtspunkt von Sowieso- Kosten nicht in Betracht (IBRRS 2020, 3226; BGB §§ 633634 Nr. 4, § 636;
BGH, Urteil vom 24.09.2020 – VII ZR 91/18;
vorhergehend: OLG Hamm, 02.03.2018 – 12 U 113/16
LG Bochum, 13.07.2016 – 2 O 356/15).

Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten  0

Lässt der Besteller den Mangel nicht beseitigen, kann dieser seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (IBRRS 2019, 0201; BGB § 280 Abs. 1, §§ 281633634 Satz 1 Nr. 4 ; Bestätigung von BGH, IBR 2018, 196, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; IBR 2018, 499), BGH, Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 71/15; vorhergehend: OLG Frankfurt, 26.03.2015 – 15 U 256/13; LG Marburg, 02.10.2013 – 2 O 18/12).

Schadensbemessung, soweit der Mangel vom Bauherrn nicht beseitigt wird.  0

Behält der Besteller das Werk und lässt den Mangel nicht beseitigen, kann der Schaden ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile bemessen werden, die auf die mangelhafte Leistung entfallen (im Anschluss an BGH, IBR 2018, 196).

 

Soweit sich die Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, nicht aus dem Bauvertrag ergeben, sind diese gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

 

Im Rahmen der Schadensschätzung ist das dem Besteller verbleibende Material, soweit diesem noch ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zu berücksichtigen.

 

Soweit der Besteller seinen Schaden im erstinstanzlichen Verfahren anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten dargelegt hat, ist diesem im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung Gelegenheit zu geben, seinen Schaden anderweitig darzulegen und zu beziffern (IBRRS 2018, 3153; BGB §§ 280281633634 Nr. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2018 – 13 U 191/16).