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Keine fiktive Abrechnung von Mangelfolgeschäden  0

Im Rahmen des Kostenvorschussanspruchs wegen Mängeln sind nur „die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen“ zu erstatten. Nicht umfasst ist der Aufwand für die Einrichtung einer vorübergehenden Ersatzküche während der Sanierung.

Mangelfolgeschäden wie die Kosten einer Ersatzküche können nicht fiktiv abgerechnet werden, da eine fiktive Berechnung von Mängelbeseitigungskosten nicht mehr zulässig ist (BGH, IBR 2018, 196), können auch (IBRRS 2021, 1348; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 3; LG Flensburg, Urteil vom 16.04.2021 – 2 O 111/20 (nicht rechtskräftig).

Keine fiktive Abrechnung bei Beseitigung von Mangelfolgeschäden  0

Soweit die Planung des beauftragten Auftragnehmers nicht die erforderliche Anzahl von Notüberläufen enthält und die vorhandenen Dachabläufe mit Fasern der von diesem eingebauten Dachschweißbahnen verstopft sind, ist die Leistung der Dachsanierung mangelhaft.

Die Leistung des Auftragnehmers beruht auf einem schuldhaften Verhalten, soweit dieser im Rahmen der Auftragsabwicklung gegen DIN- Normen verstößt, mit der Folge, dass dieser auch für Mangelfolgeschäden haftet.

Der Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, zu welchen auch entgangene Mieteinnahmen gehören, setzt keinerlei Fristsetzung zur Mangelbeseitigung voraus.

Die Kosten für die Beseitigung von Mangelfolgeschäden sind nicht (mehr) fiktiv abrechenbar (Anschluss an BGH, IBR 2018, 196).

Ein etwaiges Verschulden des mit der Bauleitung und Bauüberwachung beauftragten Architekten, oder Ingenieurs, braucht sich der Auftraggeber nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen (IBRRS 2021, 0518; BGB §§ 254280633634 Nr. 4, OLG Oldenburg, Urteil vom 20.11.2018 – 2 U 37/17; vorhergehend: LG Oldenburg, 27.04.2017 – 9 O 1775/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 263/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).