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Keine Abnahme ohne Abnahmereife  0

Ein Anspruch auf Abnahme besteht nur dann seitens des Auftragnehmers, soweit die Leistung abnahmereif hergestellt ist.

Nur soweit das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist, folglich der Herstellungsprozess abgeschlossen ist, ist die Leistung abnahmereif. Unwesentliche (Rest-)Mängel hindern die Abnahme hingegen nicht.

Sofern seitens des Auftragnehmers noch in erheblichem Umfang Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen werden, oder ein Abschlag für Mängel angeboten wird, wird dem Auftraggeber gegenüber gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeiten abgeschlossen sind.

Eine fiktive Abnahme setzt ebenfalls einen abgeschlossenen Herstellungsprozess voraus. Andernfalls wäre eine gesetzte Frist unbeachtlich (IBRRS 2022, 2359; BGB § 640; OLG München, Beschluss vom 04.02.2020 – 28 U 3831/19 Bau;
vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 17.09.2019 – 28 U 3831/19 Bau; LG München I, 13.06.2019 – 11 O 18154/18
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – VII ZR 32/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bei gekündigtem Bauvertrag kein Werklohn ohne Abnahme  0

Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird, soweit der Auftraggeber die Kündigung des Bauvertrags erklärt, nur fällig, wenn die Leistung entweder abgenommen wurde, oder ein Abrechnungsverhältnis gegeben ist.

Soweit der Auftraggeber im Anschluss an die Kündigung des Bauvertrags weiterhin die Beseitigung von (erheblichen) Mängeln verlangt, beinhaltet die Aufforderung, die Schlussrechnung zu übersenden, keinerlei konkludente Abnahmeerklärung.

Wenn eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, ist die Möglichkeit einer fiktiven Abnahme ausgeschlossen,

Wenn sich in dem Zeitraum zwischen Ausführung der Arbeiten und der Abnahme die allgemein anerkannten Regeln der Technik ändern, schuldet der Auftragnehmer die Vertragsdurchführung entsprechend den zur Zeit der Abnahme geltenden Regeln (IBRRS 2020, 0784, BGB a.F. § 649; BGB § 631 Abs. 1, § 640; VOB/B §§ 121314;
OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 – 17 U 187/15
vorhergehend: LG Detmold, 20.10.2015 – 9 O 49/14).