Posts for Tag : Feuchtigkeitsprobleme

Zur Verwirkung des Maklerlohns   0

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Verwirkung des Maklerlohns können zu bejahen sein, wenn der Makler über seine eigenen Kenntnisse täuscht, oder Behauptungen aufstellt, die dieser vorab nicht überprüft, oder den Kunden wider besseren Wissens wahrheitswidrig informiert hat. Das Gleiche gilt im Falle des Verschweigens wesentlicher Informationen des Objektszustands.

Die Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn hat Strafcharakter. Dies soll den Makler im Interesse der Wahrung seines Vergütungsanspruchs gerade dazu anhalten, die diesem seinem Auftraggeber gegenüber bestehende Treuepflicht zu wahren.

Eine vorvertragliche Pflichtverletzung kann ebenfalls eine Verwirkung nach sich ziehen.

Der Makler hat seinen Maklerlohn z. B. dann verwirkt, wenn dieser in einem Besichtigungstermin mit dem Käufer dessen Frage nach Schimmel oder Feuchtigkeit in dem Haus dahingehend beantwortet, dass ein solcher nicht bekannt sei, obwohl der Bewohner des Hauses ihm zuvor von einer solchen Problematik berichtet hat (IBRRS 2025, 1703; BGB § 241 Abs. 2, §§ 278280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, §§ 652654656c812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1).

Ungefragte Aufklärung über die dem Verkäufer bekannten Feuchtigskeitsprobleme  0

Eine Haftung des Verkäufers wegen Feuchtigkeitsproblemen setzt, soweit eine Immobilie „wie besichtigt und ohne Gewähr“ verkauft wird, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung, als auch aufgrund vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens voraus, dass der Verkäufer dem Käufer die Probleme bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat.

 

Ein arglistiges Verschweigen ist bereits dann denkbar, soweit der Verkäufer einen aufklärungspflichtigen Mangel kennt, oder diesen zumindest für möglich hält, wobei es bereits genügt, dass er die den Mangel begründenden Umstände kennt.

 

Eine Aufklärungspflicht besteht, auch ungefragt, über besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offenkundig von ausschlaggebender Bedeutung sind. Dazu gehört u.a. erhebliche Feuchtigkeit im Keller bei dem Verkauf eines Hausgrundstücks (BGB §§ 280, 311 Abs. 2 Nr. 1, § 434 Abs. 1 Satz 2, 437 Nr. 3; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.09.2016 – 4 U 171/10; vorhergehend:LG Potsdam, 22.09.2010 – 4 O 8/08).