Posts for Tag : Feststellung

Mängelbeseitigungsvor-schuss vor Abnahme auch ohne Kündigung, bei ernsthafter Verweigerung der Fertigstellung  0

Soweit die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme Mängel aufweist, kann der Auftraggeber eines VOB- Vertrags grundsätzlich erst nach einer Auftragsentziehung (Kündigung) einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten verlangen.

Allerdings steht dem Auftraggeber auch ohne die Entziehung des Auftrags ein Anspruch auf Kostenvorschuss, oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten, zu, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung ernsthaft und endgültig verweigert.

Gegenstand einer Feststellungsklage kann die Feststellung sein, dass eine Forderung durch Aufrechnung erloschen ist (IBRRS 2021, 3666; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3; ZPO § 256;
OLG Celle, Urteil vom 11.11.2021 – 6 U 19/21).

Wann eine technische Regel allgemein anerkannt ist  0

Eine technische Regel ist dann allgemein anerkannt, soweit diese der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute im Sinne einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung entspricht und außerdem in der Praxis erprobt und bewährt ist. Die technische Regel muss auf beiden Stufen der überwiegenden Ansicht bzw. Mehrheit der technischen Fachleute entsprechen.

Diese Feststellung bedingt eine Auswertung des jeweiligen Meinungsstands. Die Bewertung einer bestimmten Art der Bauausführung lediglich durch den beauftragten Gerichtssachverständigen unter Bezugnahme auf nur zwei Werke der Fachliteratur reicht hingegen nicht aus (IBRRS 2021, 0939; VOB/B § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2; OLG Rostock, Beschluss vom 23.09.2020 – 4 U 86/19).

Bei Protesten gegen den Verkauf eines Mietobjekts rechtfertigen diese keinerlei Kündigung  0

Ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, bestimmt sich nach dem Zweck , welchen der Mieter mit der Anmietung vertragsgemäß verfolgt. Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet, oder sonst Dritten – auch zu Wohnzwecken – überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar. Maßgeblich ist mithin, ob der Mieter die Räume nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken anmietet.

Eine juristische Person, wie z. B. ein bürgerlich- rechtlicher Verein, kann keinen eigenen Wohnbedarf haben.

Die Parteien eines Gewerberaummietvertrags können, auch konkludent, vereinbaren, dass auf den Mietvertrag das Wohnraummietrecht Anwendung finden soll.

Dies ist zu bejahen, wenn der Vertrag die Überschrift „Wohnraummietvertrag“ trägt, in der Beschreibung des Mietgegenstands vertraglich die Vermietung einer 13- Zimmerwohnung zu Wohnzwecken vorsieht und der Vertrag sich ausschließlich auf das Wohnungsmietrecht und die Nutzung der Räume als Wohnung bezieht.

Zudem ist zu berücksichtigen, wenn die Parteien das Mietverhältnis als Wohnraummietverhältnis behandeln. Dies kann sich etwa darin zeigen, dass der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu Mieterhöhungen unter Bezugnahme auf den Cottbuser Mietspiegel verlangt und sich dabei ausdrücklich auf Vorschriften aus dem Wohnraummietrecht (§ 558 BGB) bezieht.

Das Recht zur fristlosen Kündigung kann für eine Mietvertragspartei gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestehen, wenn infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils die Durchführung des Vertrages wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass dem Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses, selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zumutbar ist.

Es stellt eine freie Meinungsäußerung dar, wenn der Mieter die Öffentlichkeit auf die Erhaltenswürdigkeit des Wohnprojektes aufmerksam machen möchte. Der Grundrechtsschutz umfasst auch die Art und Weise einer Meinungsäußerung.

Allerdings muss sich der Mieter in diesem Zusammenhang Handlungen Dritter nicht ohne Weiteres zurechnen lassen. Vielmehr ist eine Feststellung erforderlich, dass den Mieter ein Verschulden trifft. Eine bloße „Stimmungsmache“ genügt für die Zurechnung von Handlungen Dritter jedenfalls nicht (IBRRS 2021, 0110: BGB § 543 Abs. 1, § 546 Abs. 1, § 566 Abs. 1, § 569 Abs. 4, § 578 Abs. 1, 2; GG Art. 5 Abs. 2, Art. 19 Abs. 3; LG Cottbus, Urteil vom 25.09.2020 – 1 O 264/19).

Bei ungeeignetem Prüfverfahren ist das Gutachten mangelhaft  0

bei der gutachterlichen Erfassung von Mängeln handelt es sich um einen Werkvertrag. Dieser setzt sich aus der beauftragten Prüfung und der Erstellung des Prüfberichts zusammen.

Das Gutachten hat einen Mangel, soweit das für die Prüfung eingesetzte Verfahren nicht dazu geeignet ist, den vertraglich vorausgesetzten Erfolg, z. B. die Feststellung von Drahtbruch, Korrosion und ähnlichen Schäden an Litzen, herbeizuführen. Dies gilt auch dann, soweit (noch) kein technisches Regelwerk für das Verfahren vorhanden ist.

Abnahmefähigkeit besteht, sofern die geistige Leistung in einem Plan oder Gutachten verkörpert ist.

Mängelrechte kann der Auftraggeber dann ohne Abnahme geltend machen, wenn dieser nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann, das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Auftragnehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat (BGB §§ 631633634637640641831;
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 – 5 U 240/18
vorhergehend: LG Düsseldorf, 09.11.2018 – 16 O 129/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZR 27/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).