Posts for Tag : Fertighaus

Eine Abdichtung muss abdichten und zwar unabhängig davon, was sich aus der Baubeschreibung ergibt  0

Muss aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse mit drückendem Wasser gerechnet werden, ist die Abdichtung der Außenwände eines Hauses gegen Bodenfeuchte und nicht-stauendes Sickerwasser mangelhaft. Dies gilt selbst dann, wenn nach der von einem Fertig- bzw. Massivhausanbieter erstellten Leistungsbeschreibung die weitergehende Abdichtung nicht vorgesehen ist und der Einbau einer ggf. erforderlichen Drainage Bauherrenleistung ist.

Der Fertig- bzw. Massivhausanbieter wird in diesem Fall nur dann von seiner Gewährleistung frei, soweit dieser den Besteller nach Klärung der örtlichen Bodenverhältnisse unmissverständlich auf das Erfordernis einer Drainage für das konkrete Bauvorhaben und die Risiken einer nicht den Anforderungen entsprechenden Abdichtung hinweist.

Hingegen genügt der allgemeine Hinweis in einem mehrseitigen Nachtrag zur Bau- und Leistungsbeschreibung, wonach die standardmäßige Abdichtung dem Lastfall „nicht stauendes Sickerwasser“ entspricht, ohne Einbau der Drainage überwiegend der Lastfall „aufstauendes Sickerwasser“ auftritt und der Einbau einer Drainage gemäß DIN 4109 in Bauherreneigenleistung dringend erforderlich ist, nicht.

Hat nach dem Vertrag über die Erstellung eines Fertig- bzw. Massivhauses der Besteller ein Bodengutachten einzuholen, muss dieser sich eventuelle Fehler des Bodengutachtens, wie z. B. eine falsche, oder widersprüchliche Bewertung des Lastfalls gem. §§ 254278 BGB als Mitverschulden anrechnen lassen (IBRRS 2022, 1361 BGB §§ 254278633 Abs. 2, § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2022 – 11 U 44/21
nachfolgend: LG Köln, 05.02.2021 – 18 O 105/19).

Fertighaushersteller hat zum Schallschutzniveau zu beraten  0

Bei einem Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Fertighauses handelt es sich um einen Werkvertrag (Anschluss an BGH, NJW 1983, 1489).

Wird der Unternehmer beauftragt, das Fertighaus nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten, schuldet er einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard.

Ist ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, hat sich das einzuhaltende Schalldämm- Maß an dieser Vereinbarung zu orientieren. Aus den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994, oder dem Beiblatt 2 zu DIN 4109 können sich insoweit Anhaltspunkte ergeben (Anschluss an BGH, IBR IBR 2007, 473).

Der Fertighaushersteller hat sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Bauherrn ausführlich mit den schallschutztechnischen Anforderungen an das Bauwerk auseinandersetzen. Soweit er diese nicht tut, liegt ein gravierender Planungsfehler vor (IBRRS 2020, 2844; BGB §§ 631633634637; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2020 – 4 U 11/14; vorhergehend: LG Saarbrücken, 08.01.2014 – 3 O 26/12

Vorzeitige Abnahme der Teilleistung durch Auftraggeber  0

Ein Vertrag über die Lieferung und Erstellung eines Fertighauses auf dem Grundstück des Auftraggebers ist als (Bau-)Werkvertrag zu qualifizieren, soweit der Auftragnehmer nicht nur Fertigelemente übereignet, sondern sich auch zur Herstellung bzw. Errichtung des Bauwerks.

Die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des vereinbarten Werklohns ist die Anerkennung des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäß, in Verbindung mit dessen körperlicher Entgegennahme.

Soweit vertraglich vereinbart, ist auch eine Teilabnahme zulässig. Darüber hinaus steht es dem Auftraggeber frei, bestimmte Teile des Werks vor Fertigstellung des Gesamtwerks abzunehmen, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise abtrennen lassen und eine selbstständige Einheit darstellen.

Nach Lieferung und Aufbau des Fertighauses werden mit der Unterzeichnung eines „Schlussabnahme- Hausübergabe-Protokolls“  jedenfalls solche Zusatzleistungen nicht abgenommen, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertiggestellt waren (IBRRS 2020, 0217; BGB §§ 133157631633 Abs. 2 Nr. 2, §§ 640641 Abs. 1 Satz 2;
OLG München, Urteil vom 15.01.2020 – 20 U 1051/19 Bau
vorhergehend: LG Landshut, 08.02.2019 – 54 O 2698/17