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Bei genehmigter Wohnnutzung keine Nutzung als Ferienwohnung  0

Die Vermietung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste, Geschäftsreisende, oder Monteure, stellt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung gegenüber der allein genehmigten Wohnnutzung dar (IBRRS 2021, 1247; BauNVO § 13a; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2021 – 2 B 241/21).

Berechnung des Schadensersatzes des Erwerbers bei Verzug mit der Fertigstellung  0

Der Erwerber hat keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung, soweit diesem während des Verzugs mit der Fertigstellung der Wohnung ein ungefähr vergleichbarer anderer Wohnraum zur Verfügung steht und ihm die Kosten der Miete ersetzt werden.

Die Vergleichbarkeit der Ersatzwohnung ergibt sich aus einem Vergleich der erworbenen Wohnung mit dem Ersatzwohnraum. Dabei ist im Wesentlichen die Größe des zur Verfügung stehenden Wohnraums maßgeblich.

Für die Berechnung des Nutzungswerts der vorenthaltenen Eigentumswohnung können als Ausgangspunkt entweder die anteiligen Vorhaltekosten oder die ortsübliche Vergleichsmiete zugrunde gelegt werden.

Soweit der fiktive Mietpreis als Maßstab herangezogen wird, ist dieser von allen auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden, Wertfaktoren zu bereinigen. Der Abzug der für die eine erwerbswirtschaftliche Nutzung einer Eigentumswohnung betreffenden Wertfaktoren liegt bei ca. 30% der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Wurde der Erwerber während des Verzugs mit der Fertigstellung durch den Bauträger in einem Hotel/einer Ferienwohnung untergebracht, so sind auf den insoweit errechneten Nutzungsausfallschaden die tatsächlich entstandenen und vom Bauträger zu tragenden Kosten der Unterbringung des Erwerbers in voller Höhe anzurechnen.

Folglich hat der Bauträger als Nutzungsausfallschaden lediglich die Differenz zwischen dem Wert des Nutzungsausfalls und den für den in Anspruch genommenen Ersatzwohnraum tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Soweit die zum Ersatz des Reparationsinteresses entstandenen Kosten den errechneten Wert des Nutzungsausfalls übersteigen, scheidet der Ersatz eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens aus.

Tatsächlich angefallene Kosten für Hotelzimmer und Ferienwohnung können ausnahmsweise dann nicht zur Begrenzung des Nutzungsausfalls herangezogen werden, wenn Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Preis für die Ersatzunterkunft nicht dem Marktwert einer Ferienwohnung oder eines Hotelzimmers entspricht.

Bei der verbleibenden subjektiven Beeinträchtigung der Erwerber wegen des fehlenden Komforts einer eigenen Wohnung und „des Lebens aus dem Koffer“ im Hotel oder der Ferienwohnung, handelt es sich um einen immateriellen Schaden, der nicht erstattungsfähig ist.

Nach der zu berücksichtigenden Differenzhypothese sind ersparte Aufwendungen wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem entstandenen Nachteil auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nach allgemeiner Meinung grundsätzlich anzurechnen (IBRRS 2020, 1748; BGB §§ 253280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1; OLG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2020 – 4 U 87/19; vorhergehend: LG Potsdam, 13.05.2019 – 11 O 109/17).

Kein ausschließlicher Gerichtsstand für Wohnraummietsachen bei Anmietung einer Ferienwohnung  0

Für die Anmietung einer Ferienwohnung besteht eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO nicht.

Nachdem streitig ist, ob ein einheitlicher Erfüllungsort am Beherbergungsort auch dann gegeben ist, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt, ist ein Verweisungsbeschluss an den Wohnort des Gastes nicht willkürlich (IBRRS 2020, 0480; BGB §§ 269549 Abs. 2 Nr. 1; EGZPO § 9; ZPO §§ 12132929a Abs. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 1; OLG München, Beschluss vom 09.01.2020 – 1 AR 137/19).

Vermietung von Wohnraum zu vorübergehendem Gebrauch?  0

Bei Hotelzimmern und Ferienwohnungen, die zu Urlaubszwecken angemietet werden, liegt typischerweise eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch vor.

Bei langfristig vermieteten Zweit- und Ferienwohnungen kommt es insbesondere auf die Zwecksetzung des Gebrauchs, sowie die Umstände des Einzelfalls an.

Die Anmietung eine Ferienwohnung für sieben Monate, um darin eine Promotion zu schreiben, stellt eine langfristige Anmietung einer Ferienwohnung dar (IBRRS 2020, 0482; BGB §§ 542549575; LG Berlin, Urteil vom 18.12.2019 – 65 S 101/19
vorhergehend: AG Neukölln, 14.03.2019 – 8 C 109/18).

Die Eigenbedarfsbegründung „Wohnung wird für sich selbst benötigt“ ist kein ausreichender Eigenbedarfsgrund  0

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, sowie die Darlegung des Interesses, das die Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.

Die Erklärung, der Vermieter benötige die Wohnung „für sich selbst“, genügt diesen Anforderungen aber nicht. Denn diese Formulierung lässt sowohl offen, ob der Vermieter selbst in die Wohnung einziehen möchte, als auch, ob diese durch andere und falls ja, durch welche Personen genutzt werden soll. Außerdem ist insoweit nicht klar, ob eine Nutzung als Wohnung, Ferienwohnung, Büro, oder gar nur als Lagerraum erfolgen soll (IBRRS 2019, 1232; BGB §§ 174546573 Abs 3; ZPO § 259; LG Hamburg, Beschluss vom 02.01.2019 – 316 S 87/18; vorhergehend: AG Hamburg-Barmbek, 16.10.2018 – 820 C 60/18).