Posts for Tag : Fehlverhalten

Maklervertragsabschluss stillschweigend zulässig?  0

An der grundsätzlichen Möglichkeit eines konkludenten Maklervertragsabschlusses hat sich mit Einführung des Textformerfordernisses bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser gemäß § 656a BGB nichts geändert.

Die Anwendbarkeit des § 312 j BGB ist zweifelhaft, da sich die Entgeltlichkeit bei Maklerdienstleistungen lediglich mittelbar ergibt, Die Diskussion stellt sich aber dann nicht, soweit bei Verabredung eines Besichtigungstermins eine individuelle Kommunikation in Kenntnis des Provisionsverlangens stattfindet.

Keinerlei Zusicherung der Funktionsfähigkeit der Anlagen liegt vor, soweit der Makler im Exposé und/oder im Besichtigungstermin angibt, dass die Wohnung mit Pelletofen und Klimaanlage beheizt werden könne.

Wettbewerbsrelevante Verstöße gegen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes beinhalten keinerlei derart schwerwiegendes Fehlverhalten des Maklers, dass dieses die Unwürdigkeit bezüglich des geltend gemachten Lohnes nach sich ziehen könnte (IBRRS 2023, 1782; BGB §§ 312 i, 312 j, 652, 654, 656a; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2023 – 9 U 168/22; vorhergehend: LG Offenburg, 25.04.2022 – 1 O 31/21).

Wer Schadensersatz beansprucht, hat die Schadensursachen zu beweisen  0

Macht der Besteller Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmer geltend, hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden auf ein schadensursächliches Fehlverhalten des Unternehmers zurückzuführen ist.

Solange aus technischer Sicht kein klarer Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem behaupteten Verstoß des Unternehmers gegen die anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks besteht, ist nicht nachgewiesen, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Unternehmers wenigstens für den eingetretenen Schaden mitursächlich ist (IBRRS 2021, 1428; BGB § 241 Abs. 2, §§ 280631; LG Münster, Urteil vom 12.11.2020 – 24 O 21/18).

Beleidigungen durch den Mieter können die Kündigung rechtfertigen  0

Auch ein Vermieter kann sich auf den Ehrenschutz berufen.

 

Auch wenn die Heizung momentan nur lauwarmes Wasser liefert und der Mieter deshalb sauer ist. Diesen Zustand nahm ein Mieter in München zum Anlass, seinen Vermieter einen “promovierten Arsch” zu nennen, woraufhin der Vermieter die fristlose Kündigung aussprach.

 

Zu Recht, entschied das Amtsgericht München. Zwar seien bloße Unhöflichkeiten kein Kündigungsgrund, zumindest nicht, jedenfalls soweit es einen nachvollziehbaren Grund für das Fehlverhalten gebe. Hier die mangelnde Heizleistung.

 

Allerdings sei die Betitelung als “promovierter Arsch” eine so schwerwiegende Ehrverletzung, dass die Kündigung des Mieters gerechtfertigt sei. Das Gericht stellte dabei fest, dass vor der Kündigung in diesem Fall auch keine Abmahnung erfolgen musste, da die „massive Beleidigung“ die „Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert“ habe, „dass sie auch durch eine Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können“.

 

Dabei berücksichtigte das Amtsgericht auch, dass die Parteien im selben Haus wohnen. Zwar hatte der Mieter behauptet, dass der Vermieter sei selbst tätlich geworden sei. Dies konnte der Mieter aber nicht beweisen (Az. 474 C 18543/14).