Posts for Tag : Fehler

Kein Mangelnachweis bei möglicher alternativer Schadensursache  0

Von einer schlüssigen Abnahme der Leistung des Auftragnehmers kann ausgegangen werden, soweit der Auftraggeber die Schlussrechnung bezahlt und nur einen Teil der Forderung wegen behaupteter Gegenforderungen zurückbehält.

Mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber das Werk als vertragsgemäß an, sodass sich in diesem Moment die Beweislast umgekehrt. Ab Abnahme trägt dann der Auftraggeber die Beweislast für behauptete Mängel.

Soweit nach der Abnahme ein anderer Unternehmer in dem Bereich tätig war, dem der Fehler zuzuordnen ist, spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mangel auf vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist (IBRRS 2021, 0647; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4, § 640; VOB/B §§ 1213 Abs. 5; ZPO § 286 OLG München, Beschluss vom 14.11.2018 – 9 U 1231/18 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 25.09.2018 – 9 U 1231/18 Bau; LG München I, 09.03.2018 – 11 O 18415/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 250/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Prüfung des Baugrundgutachtens durch Rohbauer?  0

Das seitens des Auftraggebers in Auftrag gegebene Baugrundgutachten eines Sonderfachmanns ist durch den Rohbauunternehmer lediglich auf ins Auge springende Fehler, oder Lücken bzw. Widersprüche, zu prüfen.

Dementsprechend trifft den Rohbauunternehmer dann keine Hinweispflicht, soweit das Baugrundgutachten keine offenkundigen Fehler, Lücken oder Widersprüche, enthält (IBRRS 2021, 0903; BGB §§ 633634a Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3;
OLG Jena, Beschluss vom 11.05.2020 – 8 U 822/19
vorhergehend: OLG Jena, Beschluss vom 09.03.2020 – 8 U 822/19
LG Erfurt, 30.07.2019 – 8 O 221/15).

Keine Haftung des Architekten für Fehler in Baunternehmer-Leistungsverzeichnis  0

Die Tatsache, dass ein Fachplaner Leistungen erbringt, lässt die Verantwortlichkeit des objektplanenden und mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten grundsätzlich nicht entfallen.

Der mit der Einhaltung einer Kostenobergrenze bauftragte Architekt trägt, soweit dieser mit der kostenmäßigen Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen des Bauunternehmers betraut ist, keinerlei Verantwortung für ein vom Bauunternehmer erstelltes und nicht zum Planungsumfang des Architekten gehörendes Leistungsverzeichnis und die diesem zugrunde liegende Planung, (IBRRS 2020, 0117; BGB §§ 280631633634 Nr. 4; LG Landshut, Urteil vom 15.11.2019 – 54 O 3945/18).