Von einer schlüssigen Abnahme der Leistung des Auftragnehmers kann ausgegangen werden, soweit der Auftraggeber die Schlussrechnung bezahlt und nur einen Teil der Forderung wegen behaupteter Gegenforderungen zurückbehält.
Mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber das Werk als vertragsgemäß an, sodass sich in diesem Moment die Beweislast umgekehrt. Ab Abnahme trägt dann der Auftraggeber die Beweislast für behauptete Mängel.
Soweit nach der Abnahme ein anderer Unternehmer in dem Bereich tätig war, dem der Fehler zuzuordnen ist, spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mangel auf vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist (IBRRS 2021, 0647; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633, 634 Nr. 4, § 640; VOB/B §§ 12, 13 Abs. 5; ZPO § 286 OLG München, Beschluss vom 14.11.2018 – 9 U 1231/18 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 25.09.2018 – 9 U 1231/18 Bau; LG München I, 09.03.2018 – 11 O 18415/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 250/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).