Posts for Tag : Familienangehörige

Der Vermieter kann die Angemessenheit des Wohnbedarfs im Fall des Eigenbedarfs nicht grenzenlos bestimmen  0

zwar ist es nicht Sache der Gerichte, ihre Vorstellungen eines angemessenen Wohnens an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters, bzw. seiner Angehörigen, zu setzen.

Eine Eigenbedarfskündigung ist aber dann rechtsmissbräuchlich, soweit der Vermieter einen weit überzogenen Wohnbedarf geltend macht, die Wohnung gar nicht geeignet ist, die Nutzungswünsche des Vermieters zu erfüllen, oder der Wohnbedarf des Vermieters ohne wesentliche Abstriche in einer anderen Wohnung befriedigt werden kann. Letzteres ist anhand objektiver Kriterien unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände zu beurteilen (IBRRS 2024, 0599; BGB § 573; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, LG Neuruppin, Beschluss vom 30.06.2023 – 4 T 38/23; vorhergehend: AG Oranienburg, 05.05.2023 – 20 C 240/22).

Vermietung von Wohnraum an „Medizintouristen“ stellt Zweckentfremdung dar  0

Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn Personen, die sich zu einer medizinischen Behandlung in die Gemeinde begeben und die oder deren Familienangehörige diesen Wohnraum für die Dauer des behandlungsbedingten Aufenthalts als Unterkunft in einem Gebiet anmieten, welches durch Gemeindesatzung als Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf ausgewiesen ist und in dem Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf (IBRRS 2021, 0916; WAG NRW § 10 Abs. 1
OVG Nordrhein- Westfahlen, Urteil vom 19.11.2020 – 14 A 4304/19
vorhergehend: VG Köln, 19.09.2019 – 16 K 14973/17).

Mieterhöhung gemäß § 558 BGB auch bei Mischmietverhältnissen  0

Der Vermieter kann gemäß § 558 BGB auch die Miete von zur Wohn- und gewerblichen Nutzung überlassenen Räumen erhöhen.

Soweit die Parteien einen festen „Teilgewerbezuschlag“ für die gewerbliche Nutzung von Teilflächen, oder Räumen, vereinbart haben, ist dieser bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht dem ortsüblichen Vergleichsmietzins für die gesamte Mietsache, sondern, zwecks Vermeidung einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung der Gewerbefläche, nur derjenigen Vergleichsmiete zuzuschlagen, die auf die im Mietvertrag zur Wohnnutzung zugewiesenen Teilflächen und Räume entfällt, vorliegend Ausgangsmiete in Höhe von 596.- €, nebst Teilgewerbezuschlag in Höhe von 527.- € (IBRRS 2021, 0351; BGB § 558 Abs. 1; MietenWoG Art. 1 § 3 LG Berlin, Beschluss vom 22.10.20 – 67 S 204/20