Posts for Tag : Fälligkeit

Bereits die geringfügige Abweichung vom Bausoll kann einen wesentlichen Mangel darstellen  0

Ein Sachmangel liegt bei einer Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vor. Zur Annahme eines Mangels genügt die objektiv abweichende Beschaffenheit.

Unangemessen und unwirksam ist eine sog. Bagatellklausel in einem Bauträgervertrag, wonach „Abweichungen von der Baubeschreibung (…) keinen Mangel darstellen, soweit sie (…) geringfügig und für die Vertragsparteien zweckmäßig sind“, da dies den Erwerber einseitig benachteiligt.

Ist die Nutzung eines bestimmten Materials vertraglich ausdrücklich zugesichert und fehlt es an einer wirksamen Abweichungsklausel, stellt die Verwendung eines abweichenden Materials, das in seinen Verwendungseigenschaften gleich- oder sogar höherwertig als das versprochene Material ist, einen wesentlichen Mangel dar.

Zur Abnahme ist der Erwerber nur und erst dann verpflichtet, wenn das Werk abnahmereif, d. h. im Wesentlichen fertiggestellt und mangelfrei ist. Hinsichtlich der Abnahmereife trägt der Bauträger die Darlegungs- und Beweislast (BGB §§ 307308 Nr. 4, §§ 633634635640; LG Lübeck, Urteil vom 23.07.2024 – 2 O 13/24; vorhergehend: LG Lübeck, 22.07.2016 – 6 O 29/15).

Verjährungsbeginn erst bei Eintritt der Fälligkeit  0

Für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt die Verjährungsfrist erst mit Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.

Wird der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, nach den vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst bei Eintritt der Fälligkeit entsteht der Eigentumsverschaffungsanspruch i. S. d. § 200 BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 19.06.2006 – V ZR 40/05, IBRRS 2006, 1813 = IMRRS 2006, 1126 = NJW 2006, 2773), (IBRRS 2024, 1311; Verjährung beginnt erst mit Fälligkeit).

Kein Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit, soweit keine prüfbare Schlussrechnung eingereicht  0

Soweit der Auftragnehmer nach einer vorzeitigen Beendigung des Bauvertrags eine Bauhandwerkersicherheit gem. § 648a Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 650f BGB) für die ihm zustehende Vergütung verlangt, hat er dies schlüssig darzulegen (Anschluss an BGH, IBR 2014, 345).

Entspricht die Rechnung nicht den vertraglichen Vereinbarungen ist eine Solche, unabhängig von der Frage der Fälligkeit des sich daraus ergebenden Rechnungsbetrags, nicht geeignet, den Vergütungsanspruch schlüssig darzulegen (IBRRS 2022, 3079; BGB a.F. § 648 a; VOB/B § 15 Abs. 3 Satz 2; OLG München, Beschluss vom 26.04.2022 – 28 U 3880/21 Bau; vorhergehend: OLG München, 08.02.2022 – 28 U 3880/21 Bau; LG München I, 28.05.2021 – 24 O 17358/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – VII ZR 99/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Privatpersonen ohne VOB/B-Kenntnisse ist VOB/B-Text auszuhändigen  0

Nur wenn der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss auf deren Bedingungen hinweist, bzw. dieser die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und die andere Vertragspartei schließlich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist, kann die VOB/B Bestandteil eines Bauvertrags werden.

Eine sogenannte nicht vertraute Partei kann nur dann in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis nehmen, wenn dieser der Text der VOB/B spätestens bei Vertragsschluss bekanntgegeben wird.

Der bloße Hinweis auf die VOB/B im Vertrag genügt für eine wirksame Einbeziehung lediglich dann, soweit die Vertragspartei des Verwenders Unternehmer ist, Kenntnisse im Baurecht hat, selbst schon mit der VOB/B vertraut ist, oder ein mit den Bedingungen Vertrauter, wie z. B. ein Architekt, die Vertragspartei vertritt.

Gegenüber Privatpersonen ohne VOB/B-Kenntnisse genügt der bloße Hinweis, ohne Übergabe der VOB/B, nicht .

Schon vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung kann der Besteller zurücktreten, soweit offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts erfüllt sein werden. Das Gleiche gilt, soweit der Schuldner/Unternehmer die Vertragserfüllung vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert, das Vertrauen in dessen Leistungsfähigkeit entfallen ist, oder Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Unternehmer die Leistung bis zum Ende der nach Fälligkeit zu bestimmenden Nachfrist nicht erbringen kann (IBRRS 2022, 2574; BGB § 281 Abs. 1, § 305 Abs. 2, § 323 Abs. 1, 4; OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2020 – 21 U 125/18; vorhergehend: OLG Hamm, 28.01.2020 – 21 U 125/18; LG Essen, 05.07.2018 – 4 O 42/17).

Unternehmer hat auf Sicherheitsrisiken hinzuweisen  0

Sofern der Werkunternehmer mit Instandsetzungsarbeiten beauftragt wird, hat dieser seine Leistung so auszuführen, dass diese den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und des Sicherheitsstandards entspricht.

Soweit der Auftrag des Werkunternehmers nicht sämtliche Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Funktion der instandzusetzenden Technik erforderlich sind, erfasst, so hat dieser dem Auftraggeber bezüglich der hieraus erwachsenden Sicherheitsrisiken einen entsprechenden Hinweis zu erteilen (IBRRS 2022, 1025; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.2021 – 6 U 1094/20; vorhergehend: OLG Koblenz, Gerichtlicher Hinweis vom 21.01.2021 – 6 U 1094/20; LG Trier, 16.06.2020 – 4 O 176/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.11.2022 – VII ZR 672/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Zur Fälligkeit der Kautionsrückzahlung  0


Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution tritt erst ein, wenn Abrechnungsreife eingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Zeit zur Prüfung und Entscheidung hatte, ob und inwieweit er die Kaution für eigene Forderungen aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung in Anspruch nehmen möchte. Eine starre Frist existiert insoweit nicht.

Die Vereinbarung einer angeblich frühzeitigen Rückzahlung der Kaution hat der Mieter nachzuweisen (IBRRS 2021, 2326; BGB § 280 Abs. 1, 2, § 286; AG Hamburg, Urteil vom 07.01.2021 – 40a C 106/19

Folgen im Abnahmeprotokoll vorbehaltener Mängel  0

Im Abnahmeprotokoll vorbehaltenen Mängel verhindern den Eintritt der Fälligkeit der Forderung nicht. Allerdings begründen diese ein Zurückbehaltungsrecht. Der Vorbehalt führt lediglich dazu, dass auch nach der Abnahme die Beweislast für die Mängelfreiheit vom Auftragnehmer getragen wird.

Die prüfbare Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags setzt voraus, dass die Pauschale angegeben wird. Von der Pauschale sind die erbrachten Abschlagszahlungen abzuziehen. Hinzu kommen ggf. die Nachträge, wobei die Preise für diese Nachträge nachvollziehbar darzustellen sind.

Soweit leistungsabhängige Kosten erspart worden sind, sind solche unter Rückgriff auf die Urkalkulation auch beim Pauschalpreisvertrag zu berücksichtigen (IBRRS 2021, 2024; BGB § 634 Nr. 2, § 637; VOB/B § 2 Abs. 7, § 4 Abs. 7, § 13 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1; OLG Köln, Urteil vom 06.08.2020 – 24 U 29/16; vorhergehend: LG Köln, 26.02.2016 – 7 O 227/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 151/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Bei erheblichen Mängeln kein Anspruch auf Abschlagszahlungen  0

Unwirksam sind Zahlungspläne, die keinerlei Erhöhung der Sicherheitsleistung bei Werklohnerhöhung um 10 % vorsehen.

Ein Zahlungsplan ist dann unwirksam, soweit sich aus diesem bei kundenfeindlichster Auslegung nicht ergibt, dass im Falle wesentlicher Mängel Abschlagszahlungen nicht fällig werden.

Ein Zahlungsplan ist unwirksam, soweit dieser nicht erkennen lässt, dass dem Besteller bei Fälligkeit der jeweiligen Rate ein entsprechender nicht mehr entziehbarer Gewinn gegenübersteht (IBRRS 2021, 1290; BGB §§ 632641; ZPO § 263; LG Tübingen, Urteil vom 23.11.2020 – 7 O 377/18).

Ohne Abnahme keine Vergütung  0

Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung des Auftragnehmers ist die Abnahme der Leistung.
Die Leistung ist dann nicht abnahmefähig, wenn wesentliche Mängel vorliegen.

Ist dem Auftraggeber keine Frist zur Abnahme gesetzt worden, ist für eine Abnahmefiktion kein Raum (IBRRS 2020, 2921; BGB §§ 162631633640; OLG München, Urteil vom 30.07.2019 – 9 U 3463/18 Bau; vorhergehend: LG München I, 21.09.2018 – 1 O 22662/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 183/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Berliner Mietendeckel verfassungsgemäß  0


§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln stehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.

§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln ist seit dem Inkrafttreten am 23.02.20 als gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB zu berücksichtigen. Im Umfang eines Verstoßes tritt die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Miethöhe ein. Eine Klage, mit der die Zustimmung zu einer unzulässigen Miethöhe gefordert wird, ist unbegründet.

Soweit nach dem 23.02.20 gerichtlich über die Zustimmung zur Mieterhöhung zu entscheiden ist, ist der Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln, § 134 BGB, inhaltlich ab März 2020 auf den am Stichtag 18.0619 maßgeblichen Betrag begrenzt. Für die Höhe der vorher fällig gewordenen Monatsmieten gelten, ohne Anwendung von § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln, die bis zum 23.02.20 maßgeblichen Vorschriften (IBRRS 2020, 2459; BGB §§ 134558823 Abs. 2; GG a.F. Art. 74 Nr. 18; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 7072 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; MietenWoG Bln § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8; ZPO § 148, § 287, § 894 LG Berlin, Urteil vom 31.07.2020 – 66 S 95/20; vorhergehend: AG Tempelhof-Kreuzberg, 05.03.2020 – 18 C 374/19