Wird der Bürger bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Zahlung aufgefordert, ist der Bürge zur Zahlung verpflichtet, wenn die Zahlungsaufforderung des Gläubigers den in der Bürgschaft niedergelegten Voraussetzungen entspricht.
Dass der Gläubiger die Entstehung der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung schlüssig darlegt, kann der Bürge bei Anforderung nicht verlangen. Hat der Bürge insoweit Einwendungen, kann er diese grundsätzlich erst nach Zahlung durch Rückforderungsklage gegen den Begünstigten geltend machen.
Im Rückforderungsprozess obliegt dem Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen und die Fälligkeit der gesicherten Forderung (OLG Brandenburg, Urteil vom 02.07.2015 – 5 U 100/12).