Die Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers wird im VOB/B-Vertrag nach der Abnahme der Leistung, Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung und dem Ablauf der vereinbarten Prüffrist fällig.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, wobei die Schlussrechnungsforderung in drei Jahren verjährt.
Die gesamte Schlussrechnungsforderung wird einheitlich fällig und verjährt auch einheitlich. Folglich beginnt für versehentlich vergessene unselbständige Rechnungspositionen, oder Teilforderungen, die Verjährung auch dann zu laufen, soweit diese nicht Gegenstand der Schlussrechnung waren. Anders verhält es sich bei Rechnungsposten und Teilforderungen, die noch nicht in die erste Schlussrechnung eingestellt werden konnten (BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 640; VOB/B §§ 12, 16; KG, Urteil vom 12.12.2023 – 21 U 47/22; vorhergehend: LG Berlin, 23.03.2022 – 101 O 53/19).