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Abrechnung von Traggerüsten nach Kalendertagen  0

Welche Vergütung, bzw. Miete für das Aufstellen und die Vorhaltung eines Baugerüsts zu zahlen ist, ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrags zu beantworten.

Für Traggerüste ist entgegen der Abrechnung der Vorhaltezeiten bei anderen Gerüstarten, bei denen nach angefangenen Wochen zu abgerechnet wird, die Abrechnung nach Kalendertagen anerkannt.

Das allgemeinsprachliche Verständnis eines Begriffs ist dann nicht von Bedeutung, wenn die verwendete Formulierung von den angesprochenen Fachleuten in einem spezifisch technischen Sinn verstanden wird, oder wenn für bestimmte Aussagen Bezeichnungen verwendet werden, die in den maßgeblichen Fachkreisen verkehrsüblich sind, oder für deren Verständnis und Verwendung es gebräuchliche technische Regeln wie z.B. DIN-Normen gibt (IBRRS 2020, 0638; BGB §§ 133157535 Abs. 2, §§ 631640641646; VOB/B § 2 Abs. 2, 6, § 14 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; OLG Oldenburg, Urteil vom 19.03.2019 – 2 U 46/17
vorhergehend: LG Oldenburg, 18.05.2017 – 15 O 619/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 08.08.2019 – VII ZR 86/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Leistungsbeschreibung gilt für Fachleute  0

Besteht in der bautechnischen Praxis ein Vorverständnis über den Qualitätsstandard eines Systems, z. B. hinsichtlich der Korrosionsbewehrung von Betonfertigteilen, so stellt dies einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Auslegung von Leistungsanforderungen durch den verständigen, fachkundigen, Bieter dar (IBRRS 2019, 3808; BGB §§ 133157; GWB §§ 78171172175182; VOB/A 2016 § 13 EU Abs. 1 Nr. 5, § 16 EU Nr. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.11.2019 – 11 Verg 4/19;
vorhergehend: VK Hessen, 25.06.2019 – 69d-VK-2-16/2019.