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Besondere Überwachungspflicht bei nicht selbst geplanten Drainagearbeiten  0

Hat der Architekt den Auftrag für die Planung der Errichtung des Gebäudes erhalten, so hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass seine Planung die Entstehung eines mangelfreien Bauwerks gewährleistet. Dies setzt z. B. die Planung einer Drainanlage nach den anerkannten Regeln der Technik zur Abdichtung des Gebäudes voraus.

Umfang und Intensität der Überwachungspflichten hängen von den jeweiligen Anforderungen der Baumaßnahme und den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, erhöht sich die Überwachungspflicht. Das gilt auch im Falle der Ausführung einer Drainage.

Soweit nach Plänen Dritter gebaut wird, gilt ebenfalls besondere Sorgfalt bei der Überwachung. Der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekten ha die von einem Dritten geplanten Drainagearbeiten und die Außenabdichtungsarbeiten an den Wänden zu überwachen.

Aus technischer Sicht endet die Prüfpflicht eines Architekten erst dort, wo spezielle Fachkenntnisse der Fachplaner erforderlich sind, die von einem Architekten nicht allgemein erwartet werden können, oder die einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand erforderlich machen würden. Für Fehler von Sonderfachleuten ist der Architekt daher (mit-) verantwortlich, soweit dieser einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der diesem nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar gewesen wäre.

Das mitwirkende Verschulden eines von ihm eingesetzten Planers hat sich der Bauherr gegenüber dem bauaufsichtführenden Architekten entgegenhalten zu lassen (IBRRS 2022, 2993; BGB §§ 254278633634 Nr. 2, 637 Abs. 3; LG Marburg, Urteil vom 07.02.2022 – 2 O 27/21).

Keine Haftung des Architekten für Fehler des Statikers  0

Der Architekt kann grundsätzlich auf die Richtigkeit der Leistung des Statikers vertrauen, da Letzterer über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt und gerade deswegen beauftragt worden ist, außer der Fehler drängt sich geradezu auf (IBRRS 2018, 3098; BGB §§ 633635; Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2008, 664; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.03.2016 – 9 O 4078/13).

Kein Schadensersatz trotz DIN- Verstoß  0

Auch wenn die Leistung wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen DIN- Normen mangelhaft ist, setzt ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten und Schadensersatz voraus, dass der Mangel ursächlich für den Schaden ist.


Die Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers sind dort eingeschränkt, wo er sich darauf verlassen kann, dass die Planung von einem Fachingenieurbüro erstellt wird und der Auftragnehmer nicht über entsprechende weitergehende Fachkenntnisse für das in Betracht kommende Gewerk verfügt (VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 5, 7; OLG Dresden, Urteil vom 02.02.2016 – 6 U 1271/15).