Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten nur dann abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens betrifft.
Liegt der Auslöser für Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen in Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen, können diese nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 14.04.2016 – VI R 5/13).