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Nimmt der Besteller vor Abnahme des Werks wesentliche Veränderungen an Bauteilen vor, kann der Unternehmer die weitere Erstellung des Werks verweigern  0

Bei einem Werkvertrag obliegt es der Entscheidung des Unternehmers, mit welchen Mitteln dieser den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, also das geschuldete Bauwerk herstellt.

Die Bauteile verbleiben zunächst im Eigentum des Unternehmer, soweit der Bauherr nicht die hierfür zu verwendenden Gegenstände stellt. Spätestens bei Abnahme des Gesamtwerks wird dieses an den Besteller übereignet.

Ohne Zustimmung des Unternehmers, oder ohne eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist der Besteller nicht befugt, wesentliche Änderungen an einzelnen Gegenständen oder an dem Gesamtwerk vorzunehmen.

Nimmt der Besteller vor Abnahme wesentliche Veränderungen an Bauteilen vor, ist der Unternehmer befugt, die weitere Erstellung eines Werks zu verweigern. Ein gegebenenfalls zuvor bestehender Verzug endet hierdurch (IBRRS 2020, 3272; BGB § 286 Abs. 4, § 631; OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2020 – 1 U 48/18; vorhergehend: LG Itzehoe, 02.07.2018 – 6 O 107/13).

Vorzeitige Abnahme der Teilleistung durch Auftraggeber  0

Ein Vertrag über die Lieferung und Erstellung eines Fertighauses auf dem Grundstück des Auftraggebers ist als (Bau-)Werkvertrag zu qualifizieren, soweit der Auftragnehmer nicht nur Fertigelemente übereignet, sondern sich auch zur Herstellung bzw. Errichtung des Bauwerks.

Die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des vereinbarten Werklohns ist die Anerkennung des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäß, in Verbindung mit dessen körperlicher Entgegennahme.

Soweit vertraglich vereinbart, ist auch eine Teilabnahme zulässig. Darüber hinaus steht es dem Auftraggeber frei, bestimmte Teile des Werks vor Fertigstellung des Gesamtwerks abzunehmen, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise abtrennen lassen und eine selbstständige Einheit darstellen.

Nach Lieferung und Aufbau des Fertighauses werden mit der Unterzeichnung eines „Schlussabnahme- Hausübergabe-Protokolls“  jedenfalls solche Zusatzleistungen nicht abgenommen, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertiggestellt waren (IBRRS 2020, 0217; BGB §§ 133157631633 Abs. 2 Nr. 2, §§ 640641 Abs. 1 Satz 2;
OLG München, Urteil vom 15.01.2020 – 20 U 1051/19 Bau
vorhergehend: LG Landshut, 08.02.2019 – 54 O 2698/17