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Weicht die Planung von der Baugenehmigung ab, so ist die Planung mangelhaft  0

Stimmt die Geschosshöhe nicht mit der erteilten Baugenehmigung überein, so ist die Ausführungsplanung des Architekten mangelhaft.

Soweit der Auftraggeber nachträglich mit einer von der Baugenehmigung abweichenden Planung und Ausführung einverstanden ist, so kann darin eine Beschaffenheitsvereinbarung liegen, die der Annahme eines Mangels widerspricht.

Soweit der Architekt den Auftraggeber nicht über die Konsequenzen einer von der Baugenehmigung abweichenden Ausführung aufklärt, kommt eine Haftung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht, soweit diese Pflichtverletzung für den Schaden kausal geworden ist.

Jedenfalls ist das bauausführende Unternehmen nicht dazu verpflichtet, die übergebenen Ausführungspläne auf deren Übereinstimmung mit der Baugenehmigung hin zu überprüfen (IBRRS 2024, 0960; BGB §§ 280631 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; LG Darmstadt, Urteil vom 15.02.2023 – 11 O 130/19; nachfolgend: LG Darmstadt, 26.04.2023 – 11 O 130/19).

Den Architekten trifft auch die Pflicht, den Schallschutz zu prüfen  0

Verpflichtet sich der Architekt zur Erstellung der Genehmigungsplanung, schuldet dieser als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Ist die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig, ist das Architektenwerk unabhängig davon, ob der Architekt den Mangel zu vertreten hat, mangelhaft.
Der Architekt, der mit der Planung eines Objekts beauftragt wird, von dem erkennbar eine Lärmgefährdung für die Nachbarschaft ausgeht, wie z. B. bei einem Freibad, muss möglichen Gefahren so gut wie möglich vorbeugen, die dem Auftraggeber bei einer Überschreitung der zulässigen Werte drohen. Gegebenenfalls muss der Architekt auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Sonderfachmanns hinweisen.
Die Parteien eines Architektenvertrags können vereinbaren, dass und in welchen Punkten das Risiko, dass die Planung nicht genehmigungsfähig ist, auf den Auftraggeber übertragen wird. Eine derartige Risikoübernahme setzt allerdings voraus, dass der Auftraggeber die Bedeutung und Tragweite des Risikos erkannt hat. Der Umstand, dass ein gewisses Genehmigungsrisiko bekannt war, reicht hierbei nicht aus (BGB §§ 280, 633 Abs. 1, § 634 Nr. 4, §§ 649, 812; BImSchVO § 1 Abs. 2; HOAI 1996 §§ 15, 73, 80 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2015 – 19 U 32/13; vorhergehend:LG Karlsruhe, 01.02.2013 – 3 O 231/12; nachfolgend:BGH, 02.12.2015 – VII ZR 50/15 (NZB zurückgewiesen).